Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 7 B 6038/04)

 

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichter der 7. Kammer – vom 25. Oktober 2004 unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Antragsteller der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der rückständigen Miete für die im Erdgeschoss gelegene Wohnung D. Straße 88 in E. in Höhe von 1.311, 95 EUR darlehensweise zu gewähren.

Die Antragsgegnerin wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich bis spätestens zum 26. Oktober 2004 gegenüber der Vermieterin, der Grundstücksgemeinschaft F. & Partner, Inhaber Herr G. und Herr H., I. Straße 2, J., schriftlich zur Befriedigung der Mietrückstände zu verpflichten.

Soweit das Verfahren die Übernahme von Mietzahlungsrückständen betrifft, wird den Antragstellern für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Willenborg aus Hannover beigeordnet. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wegen Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, soweit es den Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft, hat die Antragsgegnerin zu tragen. Soweit das Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft, werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

1.

Hinsichtlich der Übernahme der laufenden Unterkunftskosten in Höhe von 610,37 EUR monatlich ab dem 1. September 2004 ist das Verfahren, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2.

Soweit die Antragsteller die darlehensweise Übernahme der Mietrückstände in Höhe 1.311,95 EUR im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist die Beschwerde begründet.

Die Antragsteller haben danach für den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auf Übernahme von Mietrückständen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Nach § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG soll eine solche Hilfe auf Übernahme der Mietrückstände gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft notwendig und gerechtfertigt ist und ohne die Hilfe Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung liegen diese Voraussetzungen vor. Zwar ist eine Übernahme der Mietrückstände regelmäßig nur dann notwendig und gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass die Wohnung durch die Hilfegewährung auf Dauer gesichert werden kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch die Gewährung einer Hilfe notwendig und gerechtfertigt ist, wenn die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum erhalten werden soll und andernfalls Wohnungslosigkeit droht (vgl. Beschluss des Senats vom 10. März 1982 – 4 B 37/82 –, FEVS 32, 184).

Vorliegend ist die Übernahme der Mietrückstände notwendig und gerechtfertigt, um die Wohnung für die Dauer der Suche einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung zu sichern.

Dabei unterliegt es keinen Bedenken, dass die derzeitige Wohnung der Antragsteller mit monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 610,37 EUR zuzüglich Heizkosten sozialhilferechtlich nicht angemessen ist. Der Senat geht davon aus, dass bei einem Drei-Personen-Haushalt in E. für eine vor 1966 bezugsfertige Wohnung Unterkunftskosten bis zur Höhe von 462,– EUR (Kaltmiete einschließlich Nebenkosten) sozialhilferechtlich angemessen sind (zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit von Unterkunftskosten vgl. Urteil des Senats vom 28. Juli 2004 – 4 LC 386/03 –, V.n.b.). Es ist daher weiter davon auszugehen, dass die Antragsteller gehalten sind, sich um eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu bemühen. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft erklärt, für die Dauer von sechs Monaten die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigten.

Es wäre von der Antragsgegnerin indes widersprüchlich, zum einen den Antragstellern für die Suche einer angemessenen Wohnung eine bestimmte Frist einzuräumen und zum anderen die drohende Wohnungslosigkeit vor Ablauf dieser Frist wegen der sozialhilferechtlichen Unangemessenheit der jetzigen Wohnung hinzunehmen. Dies führte dazu, den Antragstellern die sozialhilferechtlich gebotene Möglichkeit, sich um angemesse...

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