Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauleitplanung: Lärmschutz für Wohngebiet. Abwägungsgebot. Trennungsgrundsatz. Kennzeichnung (Bebauungsplan). Lärmvorbelastung. Orientierungswert. Lärmschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG kommt als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung insbesondere bei einer Neuplanung auf bisher unbebauten Flächen besondere Bedeutung zu.
2. Eine prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete um 5 dB(A) macht es erforderlich, dass die Gemeinde alle Möglichkeiten des aktiven und passiven Lärmschutzes auslotet. Allein die Kennzeichnung des Wohngebietes als „lärmvorbelastet” reicht zur ordnungsgemäßen Abwägung nicht aus.
Normenkette
BauGB 1 VI; BauGB § 9 Abs. 5 Nr. 1; BImSchG § 50
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan N-607 C der Antragsgegnerin, mit dem diese in Nachbarschaft zu dem Firmengelände der Antragstellerin allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) und daran nach Osten anschließend reines Wohngebiet (WR-Gebiet) festsetzt. Die Antragstellerin befürchtet Eingriffe in den Bestand und die geplante Entwicklung des gewerblichen Betriebes durch die heranrückende Wohnbebauung.
Die Antragstellerin betreibt die Herstellung von Druckerzeugnissen, insbesondere für die Nord-West-Zeitung. Die Druckerei liegt im Geltungsbereich des am 6. November 1981 in Kraft getretenen Bebauungsplanes N-538 I, dessen Geltungsbereich von der W. H. im Westen bis an den Planbereich des angegriffenen Bebauungsplanes im Osten heranreicht. Für das Firmengelände setzt der Bebauungsplan N-538 I Gewerbegebiet, für einen Teilstreifen in einer Tiefe zwischen 25 m und 55 m entlang der Grenze zum Geltungsgebiet des angegriffenen Plans eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Das Druckhaus befindet sich im Norden des Betriebsgeländes, erweitert nach Norden durch einen Anbau im Jahr 2000/2001. Die südliche Teilfläche ist für die Errichtung eines Verlagsgebäudes mit Stellplätzen an der Grenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes N-607 C vorgesehen.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 16. Juni 1998, den Bebauungsplan N-607 C mit dem Ziel aufzustellen, überwiegend Wohnbauflächen zu schaffen. Im Zuge der Auslegung des Planentwurfs gab das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt O. unter dem 9. Juli 1998 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme vom 4. August 1997 zum Vorentwurf zu bedenken, dass die Planungsabsicht, Wohnbebauung in Nachbarschaft zum Gewerbegebiet in dem Bebauungsplan N-538 I anzusiedeln, erheblich in Rechte der Gewerbebetriebe an der W. H. eingreife. Im Falle der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes stünde nach dem Ergebnis eines von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Gutachtens des TÜV Nord mbH vom 20. Oktober 1997 die Erweiterung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin wegen Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein WA-Gebiet in Frage.
Die Antragstellerin befürchtete in ihren Anregungen vom 11. August 1998 im Falle der Realisierung der Planung Einschränkungen des Bestandes und der Erweiterungsmöglichkeiten des gewerblichen Betriebes. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des TÜV Nord mbH vom 20. Oktober 1997 werde bereits in der Immissionssituation A (Ist-Zustand) durch die nächtlichen Geräuschemissionen des Gewerbebetriebes (konstante Betriebsgeräusche der Hallenentlüftungsanlage und gelegentliche Fahrzeuggeräusche bei Auslieferung der Druckerzeugnisse) der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet an der nächstgelegenen Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N-607 C (Immissionsort I 1) um 3,7 dB(A) überschritten. Im Falle der geplanten Erweiterung des Betriebes (Varianten B und C der Berechnung) erhöhten sich entsprechend die Beurteilungspegel im Plangebiet.
Im zweiten Auslegungsverfahren, das wegen Planänderungen erforderlich wurde, relativierte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt O. unter dem 9. Juli 1999 seine erste Anregung vom 9. Juli 1998 dahingehend, dass mit geringfügigen Überschreitungen der zulässigen Nachtwerte im Bereich der vier zum Gewerbebetrieb der Antragstellerin nächstgelegenen WA-Teppiche nur dann zu rechnen sei, wenn der Betrieb die Erweiterungsfläche unter Berücksichtigung typischer flächenbezogener Schallleistungspegel in vollem Umfang auszunutzen beabsichtige. Das Gewerbeaufsichtsamt räumte in seiner weiteren Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 ein, dass die Verwirklichung der weitestgehenden Erweiterungsvariante C schon wegen des südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N-607 C angrenzenden Plans N-607 B mit Festsetzungen eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets unmöglich sei. Die Antragstellerin wiederholte ihre Einwände unter dem 12. Juli 1999.
Die eingegangenen Anregungen prüfte der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1999. Zugleich beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 14. April 2000 im Amtsblatt des Regierungsbezirks Weser-Ems bekannt gemacht.
Der Gel...