Außer dem Nießbrauch ist im Bereich der Dienstbarkeiten zwischen der Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB zu unterscheiden.

Bei der Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet. Dieser Grundstückseigentümer darf also das dienende Grundstück in einer ganz bestimmten Weise nutzen. Beispiel: die Einräumung eines Wegerechts.

Im Gegensatz dazu beinhaltet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit die Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person. Diese Person darf nunmehr das dienende Grundstück in einer bestimmten Weise benutzen, der Grundstückseigentümer muss ggf. bestimmte Handlungen unterlassen. Wichtigstes Beispiel einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das Wohnrecht nach § 1093 BGB.

 
Achtung

Sondernutzungsrecht nicht belastbar

Das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers kann sowohl mit einer Grunddienstbarkeit als auch mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden. Das Sondernutzungsrecht allerdings nicht, da es kein dingliches Recht ist.

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