Wie schwer ist der Eingriff?

In vielen Fällen spielt die Abwägung der Interessen der Beteiligten durchaus eine gewichtige Rolle. So kann es durchaus um die Frage gehen, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung durch die Inanspruchnahme des Notwegs für den duldungspflichtigen Nachbarn ist: Wer zur Erreichung einer auf seinem Grundstück errichteten Garage auf die Überquerung eines in fremdem Eigentum stehenden, ca. 8 m breiten Platzes vor einer Reihe von anderen Garagen angewiesen ist, kann die Duldung der Überfahrt verlangen, weil die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch die nur kurzfristige Überquerung minimal ist.[1]

Qual der Wahl

Bei mehreren möglichen Verbindungen (Mehrheit von möglichen Wegen oder möglichen Verbindungsgrundstücken) muss die Benutzung der konkret verlangten Verbindung notwendig sein. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich: zwischen dem Interesse des Nachbarn an geringster Belastung durch den Notweg einerseits und dem Interesse des verbindungslosen Eigentümers an größter Effektivität des Notwegs andererseits. Daher ist nicht stets der kürzeste Weg maßgebend.[2]

Wo geht’s lang?

Die Richtung des Notwegs folgt im Allgemeinen der Verbindung, die nach den örtlichen Verhältnissen naturgemäß in Betracht kommt. Bei der Bestimmung der Richtung sind die verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen aller beteiligten Nachbarn zu berücksichtigen.[3] Auch die frühere jahrzehntelange Nutzung einer bestimmten Zuwegung kann für die Auswahl maßgeblich sein.[4]

[1] LG Lübeck, Urteil v. 30.10.1974, 6 S 127/74, MDR 1975 S. 665.
[2] Herrler in Grüneberg (vormals Palandt), 81. Aufl. 2022, § 917, Rn. 6 m. w. N.
[3] LG Frankfurt, Urteil v. 25.7.1969, 2/12 O 372/68, MDR 1969 S. 925.
[4] Dazu BbgVerfG, Beschluss v. 17.6.2011, VfGBbg 33/10.

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