Sicherung durch Dienstbarkeit

Grundsätzlich kann der Berechtigte auf das Notwegrecht verzichten.[1] Ein solcher Verzicht kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit i. S. d. § 1018 BGB sein, wie der BGH[2] entschied. Nur so kann eine dingliche und damit auch den Einzelrechtsnachfolger bindende Wirkung des Verzichts erreicht werden. Doch für die Wirksamkeit sind Feinheiten zu beachten: Eine solche Grunddienstbarkeit ist nämlich im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben.

[1] BGH, Urteil v. 21.5.2010, V ZR 207/09, NJOZ 2010 S. 1865.

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