Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Belange des Vermieters und der übrigen Mitbewohner des Hauses im Hinblick auf die Sicherheit des Hauses gewahrt werden; deshalb ist er beispielsweise verpflichtet, die Hauseingangstür abzuschließen, wenn dies zum Schutz vor Diebstahl und/oder Gewalt erforderlich ist.

 
Hinweis

Schlüsselbesitz von Freunden/Bekannten erlaubt

Dies schließt nicht aus, Bekannten oder Freunden die Haus- und Wohnungsschlüssel zu überlassen.[1]

Beschädigte Wohnungseingangstür

Auch wenn bei einem Polizeieinsatz wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter dessen Wohnungstür eingetreten wird und dabei zufällig illegale Drogen sichergestellt werden, kann der Vermieter die entstandenen Reparaturkosten für den Wohnungsschaden nicht von seinem Mieter ersetzt verlangen. Dem Bundesgerichtshof fehlt es nämlich am Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Pflichtverletzung des Mieters (Aufbewahren von illegalen Betäubungsmitteln in den Mieträumen) und dem bei der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei entstandenen Schaden (beschädigte Wohnungseingangstür).[2]

 
Praxis-Tipp

Sich an Schädiger oder Versicherung halten

Der Vermieter kann sich wegen seines Schadensersatzanspruchs direkt an den Schädiger – das ist die Polizei oder das Land als Träger der Polizei – oder an die Gebäudeversicherung halten, wenn darin Einbruchdiebstahl und Raub umfasst sind.

[1] AG Berlin-Charlottenburg, MM 1990 S. 350; AG Münster, WuM 1991 S. 96.

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