Aus der Obhutspflicht folgt ferner, dass der Mieter den Betrieb von Spül- oder Waschmaschinen sorgfältig überwachen muss.

 
Achtung

Überwachungspflicht

An die Sorgfalts- und Überwachungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen, um der auch bei nur geringem Aufsichtsverschulden drohenden Gefahr erheblicher Schäden zu begegnen. Der Mieter muss eine in Betrieb befindliche Waschmaschine gebührend überwachen. Ein "Danebenstehen" ist zwar nicht erforderlich, wohl aber optische und akustische Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen.

Auf keinen Fall darf der Mieter die Wohnung verlassen[1]; ein solches Verhalten ist als grob fahrlässig zu bewerten.[2]

Der Mieter darf sich auch nicht solchen Tätigkeiten widmen, durch die er an einer regelmäßigen optischen und akustischen Kontrolle gehindert wird.[3] Wird eine fabrikneue Waschmaschine zum ersten Mal in Betrieb genommen, so ist eine ständige Überwachung erforderlich, damit der Mieter bei Störungen sofort eingreifen kann.[4] Gleiches gilt, wenn die Waschmaschine in einem Raum ohne Fußbodenentwässerung betrieben wird.[5] Nach dem Betrieb der Waschmaschine muss der Zulaufhahn geschlossen werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Zulaufschlauch defekt

Wird ein Wasserschaden dadurch verursacht, dass ein Zulaufschlauch zu einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine bei Abwesenheit des Wohnungsinhabers unter Druck gehalten wird, sodass das Wasser bei einem Schlauchdefekt ungehindert austreten kann, so handelt der Wohnungsinhaber grob fahrlässig.[7]

Vergleichbare Grundsätze gelten bei schadensträchtigen Geräten in gewerblich genutzten Räumen.[8] Einen Wäschetrockner darf der Mieter dagegen unbeaufsichtigt laufen lassen, weil hiervon keine Gefahr für die Mietsache ausgeht.[9]

[1] OLG Hamm, WuM 1985 S. 253; OLG Karlsruhe, VersR 1992 S. 114; AG Wiesbaden, NJW-RR 1992 S. 76; AG Germersheim, ZMR 1996 S. 2.
[2] OLG Karlsruhe, a. a. O..
[3] LG München, ZMR 1994 S. 478 betr. Einschlafen beim Fernsehen.
[4] LG Mannheim, ZMR 1991 S. 441.
[5] AG Berlin-Charlottenburg, GE 1981 S. 543; vgl. auch AG Berlin-Tiergarten, GE 1987 S. 285.
[6] LG Hamburg, VersR 1986 S. 564 = WuM 1987 S. 90.
[7] OLG Oldenburg, NJWE-MietR 1996 S. 194.
[8] LG Berlin, GE 1991 S. 881 betr. Munddusche an zahnärztlichem Behandlungsstuhl, die von der Putzfrau unbeabsichtigt in Betrieb gesetzt wird.
[9] LG Saarbrücken, NJW-RR 1987 S. 1496.

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