Begriff

Der Mieter ist im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht gehalten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und Schäden von der Mietsache fernzuhalten. Die Befugnis zum vertragsgemäßen Gebrauch und die Obhutspflicht bestehen nebeneinander und bilden die Grenzen der jeweiligen Rechte und Pflichten ("Wohnen und Schonen").

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