(1) 1Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten Rechtsberatung, außergerichtliche Streitbeilegung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, Schlichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und die Verwaltungstätigkeiten in den Bezirksstellen der ÖRA. 2Die Leitung der ÖRA entscheidet über Beginn, Ende und Einsatzort der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) 1Die Beraterinnen bzw. Berater und Vorsitzenden in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung nehmen ihre Aufgaben als Amtspflicht wahr. 2Sie sind unabhängig in der Anwendung des Rechts. 3Dies gilt ebenso für die schlichtenden Personen bei der Durchführung von Verfahren nach § 1 Absatz 1 Nummer 3.
(3) 1Die Beraterinnen bzw. Berater, Vorsitzenden in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung und schlichtende Personen [Bis 31.08.2022: und Vorsitzenden in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung] werden auf Vorschlag der Leitung der ÖRA von dem Präses der für Justiz zuständigen Behörde für jeweils ein Jahr bestellt. 2Die Beraterinnen bzw. Berater, die Vorsitzenden und die schlichtenden Personen [Bis 31.08.2022: und die Vorsitzenden] müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. 3Sie sollen für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich in der Regel auf Grund entsprechender beruflicher Praxis besonders qualifiziert sein. 4Die Bestellung kann aus wichtigem Grund im Sinne von § 86 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung durch den Präses der für Justiz zuständigen Behörde widerrufen werden.
(4) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben durch die Leitung der ÖRA auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Tätigkeit besonders zu verpflichten.
(5) 1Die ehrenamtlichen Verwaltungskräfte werden von der Leitung der ÖRA ausgewählt. 2Die Leitung der ÖRA kann eine ehrenamtliche Verwaltungskraft aus wichtigem Grund im Sinne von § 86 Satz 2 HmbVwVfG abberufen.
(6) 1Die Leitung der ÖRA ist berechtigt, aus wichtigem Grund im Sinne von § 86 Satz 2 HmbVwVfG die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorläufig bis zu einer Dauer von drei Monaten von der Amtsausübung zu entbinden. 2Den Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.