Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsklageverfahren gem. § 198 GVG
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist. (Rn. 7)
Normenkette
GVG § 198; ZPO § 114 Abs. 1, § 251
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 16.11.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts ... (Az.: 155 UR II 1357/13) geltend zu machen beabsichtigt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2020 diesen Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt nun mit Schreiben vom 27.12.2020,
ihm für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (innerhalb des Entschädigungsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen sowie zusätzlich ein "Ruhen des Verfahrens".
Außerdem erhebt der Antragsteller eine Gegenvorstellung.
II. Die Anträge sind zurückzuweisen.
(1) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint mutwillig.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2018, § 114 ZPO, Rn. 18 und Rn. 19).
Nach diesem Maßstab fehlt es dem Begehren des Antragstellers an der Aussicht auf Erfolg. Ein Gehörverstoß ist weder dargetan, noch ist er in sonstiger Weise erkennbar.
(2) Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, weil es an den für eine solche Anordnung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 251 ZPO) fehlt.
(3) Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Gegenvorstellung erneut geprüft. Es gibt jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Fundstellen
Dokument-Index HI16003866 |