Leitsatz (amtlich)
Zur Mehrfachtitulierung von Kindesunterhalt; § 7 Abs. 4 UVG normiert einen Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft im Kindesunterhaltsverfahren.
Soweit der auf künftigen Kindesunterhalt gerichtete Anspruch zu Gunsten des Trägers der Unterhaltsvorschussleistungen tituliert ist, fehlt einer erneuten Geltendmachung des künftigen Unterhalts durch das Kind in der Regel das Titulierungsinteresse.
Normenkette
UVG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Kulmbach (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen 1 F 482/12) |
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1. und 2. gegen den Teil-Versäumnis- und Endbeschluss des AG - FamG - Kulmbach vom 23.08.2013, Az: 001 F 482/12 werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. 57,5 % und die Antragstellerin zu 2. 42,5 %.
3. Den Antragstellerinnen zu 1. und 2. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Eine Verpflichtung zur Ratenzahlung oder zum Vermögenseinsatz besteht nicht.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.756,00 Euro ((12 × (133,00 Euro + 180,00 Euro)) festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am xx.xx.2005 geborene Antragstellerin zu 1. sowie die am xx.xx.2010 geborene Antragstellerin zu 2. sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen Ehe mit N..
Die Kindeseltern leben seit 01.08.2012 voneinander getrennt. Beide Antragstellerinnen leben seither bei der Kindsmutter, die auch das gesetzliche Kindergeld erhält.
Im Verfahren 050 FH 15/13 - AG Kulmbach - wurde mit Beschluss vom 07.05.2013 der Antragsgegner verpflichtet, an den Freistaat Bayern, der zur Zeit für beide Kinder monatliche Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 180,00 Euro (Antragstellerin zu 1.) bzw. 133,00 Euro (Antragstellerin zu 2.) erbringt, beginnend ab 01.10.2012 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, vermindert um das volle Kindergeld für ein erstes bzw. zweites Kind zu bezahlen, befristet bis 30.09.2017 (hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) bzw. bis 30.09.2018 (hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.).
Mit ihrem am 18.06.2013 im vorliegenden Verfahren rechtshängig gewordenen Antrag erstreben die Antragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2., jeweils vertreten durch das Jugendamt A. als Beistand gem. § 234 FamFG, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe, vermindert um das hälftige Kindergeld, beginnend ab September 2012.
Sie beantragten erstinstanzlich:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 816,00 Euro und laufenden Unterhalt ab 01.12.2012 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind sowie abzüglich von je 180,00 Euro für die Monate Oktober 2012 bis August 2013 und damit nunmehr 272,00 Euro, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2. zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 675,00 Euro und laufenden Unterhalt ab 01.12.2012 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind sowie abzüglich von je 133,00 Euro für die Monate Oktober 2012 bis August 2013 und damit nunmehr 225,00 Euro monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich eines Betrags in Höhe von je 180,00 Euro für die Monate Dezember 2012 bis August 2013 für die Antragstellerin zu 1. und hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 133,00 Euro für die Monate Dezember 2012 bis August 2013 für die Antragstellerin zu 2. erledigt ist.
Mit Verfügung vom 09.07.2013 wies das AG darauf hin, dass nicht neben der Titulierung des Unterhalts für den Freistaat Bayern in Höhe der UVG-Leistungen eine weitere vollständige Titulierung des Mindestunterhalts für beide Kinder zulässig sein dürfte.
Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich zur Sache nicht eingelassen. Zum Termin vom 02.08.2013 war er nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten.
Mit Teil-Versäumnis- und Endbeschluss vom 23.08.2013 gab das AG den Anträgen der Antragstellerinnen unter Abweisung im Übrigen wie folgt statt:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1 zu Händen ihres jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 456,00 EUR und laufenden Unterhalt ab 01.12.2012 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe vermindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind sowie für die Zeit von 01.12.2012 bis 30.09.2017 vermindert um einen Betrag in Höh...