Normenkette
StPO § 111d; ZPO § 916
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 08.09.2009; Aktenzeichen 32 O 629/09) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.9.2009 wird der Beschluss des LG Bayreuth vom 8.9.2009 abgeändert.
2. Wegen einer Forderung der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 1 aus unerlaubter Handlung wird i.H.v. 43.090 EUR zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2008 der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners zu 1 angeordnet.
3. Wegen einer Forderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2 aus ungerechtfertigter Bereicherung wird i.H.v. 43.090 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin zu 2 angeordnet.
4. Die Vollziehung des Arrests wird durch Hinterlegung durch die Antragsgegner i.H.v. 43.090 EUR gehemmt.
5. In Vollziehung des Arrests wird gepfändet
a) die angebliche Forderung der Antragsgegnerin zu 2 gegen die X-Bank e. G., ..., ..., Kontonummer: ..., i.H.v. ca. 39.000 EUR;
b) die angebliche Forderung des Antragsgegners zu 1 gegen den Freistaat Bayern, AG Bayreuth, auf Herausgabe des dort hinterlegten Betrages i.H.v. 1.638,97 EUR.
Die Antragsgegner haben sich jeder Verfügung über diese Forderungen zu enthalten. Die Drittschuldner dürfen an die Antragsgegner nicht mehr leisten.
6. Die Antragsgegner haben jeweils zu 1/2 die Kosten des Arrestverfahrens beider Instanzen zu tragen.
7. Der Streitwert des Arrestverfahrens 1. Instanz wird ebenso wie der Beschwerdewert auf 28.726,66 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das LG Bayreuth hat in dem angefochtenen Beschluss vom 8.9.2009 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung gegen den Antragsgegner zu 1 und aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Antragsgegnerin zu 2 jeweils i.H.v. 43.090 EUR zurückgewiesen. Es liege kein Arrestgrund vor, weil in dem von der Staatsanwaltschaft Hof gegen den Antragsgegner zu 1 geführten Strafverfahren (Az. 18 Js 13410/08) mit Beschlüssen des AG Hof vom 22.12.2008 (Az. 1 Gs 1762/08) und vom 23.12.2008 (Az. 1 Gs 1772/08) der dingliche Arrest in das Vermögen beider Antragsgegner im Wege der Rückgewinnungshilfe angeordnet worden sei.
Gegen diesen der Antragstellerin am 9.9.2009 zugestellten Beschluss hat sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.9.2009 "Beschwerde" eingelegt, die am selben Tag beim LG Bayreuth eingegangen ist. Mit Beschluss vom 23.9.2009 hat es das LG Bayreuth abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen; es hat die Sache dem OLG Bamberg als Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss vom 22.9.2009 aufzuheben und Arrestbefehl und Arrestpfändungsbeschluss, wie unter Ziff. 2 bis 5 des obigen Beschlusstenors geschehen, zu erlassen.
Von einer Anhörung der Antragsgegner ist abgesehen worden, weil eine solche im Beschlussverfahren grundsätzlich nicht stattfindet. Den Antragsgegnern steht nachträglich rechtliches Gehör gem. § 924 ZPO offen.
II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Zu Unrecht nimmt das LG an, dass kein Arrestgrund vorliege.
Zwar geht es im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass der Arrestgrund dadurch entfallen kann, dass der antragstellende Gläubiger hinreichend anderweitig gesichert ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 917 Rz. 10 f.). Der im Strafverfahren im Wege der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 2, 5, §§ 111d, 111i Abs. 1 StPO angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners zu 1 und dasjenige der Antragsgegnerin zu 2 als Dritte (vgl. § 73 Abs. 3 StGB) stellt jedoch eine derartige hinreichende anderweitige Sicherung der Antragstellerin nicht dar.
a) Die Frage, inwieweit Maßnahmen der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe den Arrestgrund entfallen lassen, ist noch nicht ausreichend geklärt.
Obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Die Literatur verhält sich zu der Frage uneinheitlich. Während einerseits vertreten wird, die Rückgewinnungshilfe stehe einem - rein zivilprozessualen - Arrestgesuch des durch die Straftat mutmaßlich Geschädigten grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Köper NJW 2004, 2485, 2486; Drescher in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 917 Rz. 16; Vollkommer, a.a.O., § 917 Rz. 11), wird andererseits auch behauptet, die Rückgewinnungshilfe komme als eine den Arrestgrund ausschließende hinreichende anderweitige Sicherung in Betracht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 917 Rz. 11; Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 917 Rz. 8); die Kriterien für einen solchen möglichen Ausschluss werden dabei allerdings nicht benannt.
Der Gesetzgeber hält es offensichtlich für möglich, dass ein Arrestgrund entfällt, wenn das Strafgerich...