Leitsatz (amtlich)
Für das auf Zustimmung zur Löschung eines (Ersatz-)Nacherbenvermerks gerichtete Klagebegehren ist - wie bei anderen Eintragungen auch - als Streitwert regelmäßig ein Bruchteil des Grundstückswerts im Bereich von 1/10 bis nöchstens 1/3 anzusetzen.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 22.11.2011; Aktenzeichen 22 O 56/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter gegen die Streitwertfestsetzung des LG Aschaffenburg im Beschl. v. 22.11.2011 - 22 O 56/11, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Streitwertbeschwerde der gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht das Rechtsmittel führenden Beklagtenvertreter ist unbegründet. Die vom LG vorgenommene Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung der (Ersatz-)Nacherbenvermerke begehrt. Welcher Wert einer solchen Löschung zukommt, bestimmt sich nach dem Interesse des Grundstückseigentümers als dem Vorerben. Dieses hat das Gericht nach freiem Ermessen gem. § 3 Abs. 1 ZPO zu bestimmen (nicht nach § 6 ZPO, weshalb die von den Beschwerdeführern genannte Fundstelle bei Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 3 Rz. 78 nicht einschlägig ist). Maßgebend ist dabei die Beeinträchtigung der Eigentümerrechte, die durch die Eintragung verursacht wird, die den Gegenstand des Löschungsverlangens darstellt. Auszugehen ist vom Grundstückswert, von dem ein Bruchteil anzusetzen ist. Zu beachten ist weiter, dass selbst bei einer durch die Eintragung bedingten Einschränkung der Veräußerbarkeit des Grundstücks dessen Gebrauch durch den Vorerben selbst nicht eingeschränkt wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rz. 3591 ff.). Wie bei der Löschung von anderen Eintragungen (z.B. Widerspruch, Vormerkung) auch ist regelmäßig ein Bruchteil im Bereich von 1/10 bis maximal 1/3 anzusetzen (vgl. Schneider/Herget, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rz. 16 "Löschung"; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 3 Rz. 31 "Löschung"; Hüßtege in Thomas/Putzo, a.a.O., Rz. 99).
Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach Ziff. III.1. a) des Erbvertrags vom 6.11.2006 von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB im gesetzlich zulässigen Umfang befreit war (was auch im Grundbuch in der Zweiten Abteilung jeweils eingetragen war), so dass ein Grundstückskäufer für den Fall des Eintritts der Nacherbschaft insbesondere nicht die Folgen des § 2113 BGB zu befürchten hat. Daher war die Vorerbin trotz der Nacherbenvermerke auch tatsächlich nicht nachhaltig am Verkauf der Grundstücke gehindert. Die vom LG angenommenen 20 % der zutreffend angesetzten Verkehrswerte sind demnach vertretbar und keinesfalls zu niedrig angesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist mit Blick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
FamRZ 2012, 1001 |
JurBüro 2012, 249 |
ZEV 2012, 549 |
AGS 2012, 351 |
ErbR 2012, 209 |
NJW-Spezial 2012, 199 |
RVG prof. 2012, 93 |