Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge für das Kind
Leitsatz (redaktionell)
Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Kitzingen (Beschluss vom 01.06.2004; Aktenzeichen 1 F 275/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts– Kitzingen vom 01. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 7.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht Kitzingen hat in dem angegriffenen Beschluss vom 01.06.2004 die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind … dem Vater … allein übertragen und den Antrag der Mutter … auf Abänderung der Umgangsregelung zurückgewiesen. Die beteiligten Eltern sind verheiratet, leben allerdings seit November 2001 getrennt.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Vaters auf Übertragung der Alleinsorge deshalb entsprochen, da nach Überzeugung des Gerichts der Wechsel des Kindes zum Vater nicht nur seiner Gefährdung für die weitere Entwicklung vorbeugen würde, sondern auch dem Wunsch des Kindes … entsprechen würde. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 134/137 d.A.) verwiesen.
Gegen diesen der Mutter des Kindes am 02.06.2004 zugestellten Beschluss ist mit dem am 22.06.2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt worden. Es ist die Aussetzung der Vollziehung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile beantragt worden. Zur Begründung dieser Beschwerde wird auf die eingereichten Schriftsätze vom 22.06.2004 (Bl. 145/146), 28.07.2004 (Bl. 198/201) und 06.08.2004 (Bl. 252/257 d.A.) verwiesen.
Der beteiligte Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, er verteidigt die angefochtene Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 12.07.2004 (Bl. 175/181) und vom 05.08.2004 (Bl. 213/220 d.A.) sowie die übergebenen Unterlagen Bezug genommen.
Das Kreisjugendamt … hat am 04.08.2004 Bericht erstattet (Bl. 227/231 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2004 sind die beteiligten Eltern sowie das Kind … gehört worden.
Die zulässige Beschwerde der beteiligten Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 01.06.2004 ist unbegründet. Das Amtsgericht kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die elterliche Sorge für das Kind … dem Vater allein zu übertragen ist. Aufgrund der Anhörung des Kindes in der mündlichen Verhandlung und der beteiligten Eltern ist das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass diese Entscheidung für das Wohl des Kindes … am zuträglichsten ist. Da die Parteien in der Verhandlung vom 09.11.2004 auch eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht des Kindes mit der beteiligten Mutter geschlossen haben, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass damit der notwendige Kontakt zur Mutter des Kindes gewährleistet ist. Eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht ist jedoch aus den auch nach Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erschütterten Gründen des Erstbeschlusses nicht angezeigt.
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZFO zurückzuweisen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde richtet sich nach § 30 KostO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen