Leitsatz (amtlich)
Auch im Verfahren nach § 1361b BGB bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 100 Abs. 3 S. 1 KostO nach dem einjährigen Mietwert (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, s. FamRZ 1995, 560).
Normenkette
KostO § 100 Abs. 3 S. 1; BGB § 1361b
Verfahrensgang
AG Kulmbach (Aktenzeichen 1 F 41/02) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG – FamG – Kulmbach vom 24.5.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, der auch die der Antragstellerin im Beschwerdefahren erwachsenen Kosten zu erstatten hat.
Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.800 Euro.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Dem Antragsgegner wird für die Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe
Die gem. §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 511, 517 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat i.E. zu Recht der Antragstellerin das eheliche Anwesen in St., Z. 16, zur alleinigen Nutzung für die Zeit des Getrenntlebens zugewiesen und die Räumung des genannten Anwesens nach Rechtskraft der Entscheidung angeordnet.
Die Entscheidung richtet sich, nachdem die Parteien getrennt lebende Eheleute sind, nach § 1361b Abs. 1 BGB. Nach der seit 1.1.2002 geltenden Neufassung der Bestimmung ist die Ehewohnung ganz oder teilweise einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte ist nach dieser Vorschrift auch dann gegeben, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Bei der Entscheidung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Parteien Miteigentümer des ehelichen Anwesens sind und deshalb dem beiderseitigen gleichwertigen Eigentumsrecht der Parteien nach den Grundsätzen des § 2 Haushaltsverordnung nach billigem Ermessen Rechnung zu tragen ist. Die vom AG vorgenommene Gesamtwürdigung kann nur dazu führen, dass der Antragstellerin das gesamte Anwesen zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, wobei das Hauptargument dafür nicht die bessere Finanzierbarkeit des Anwesens durch die eine oder andere Partei ist, sondern das Wohl der beiden von der Antragstellerin betreuten Kinder. Wenn auch die von der Antragstellerin mit den beiden Kindern seit der Trennung benützte Mietwohnung mit 70qm grundsätzlich als ausreichend zur Unterbringung von 3 Personen angesehen werden kann, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich die beiden fast 10 und 14 Jahre alten Kinder zurzeit ein ca. 10qm großes Zimmer teilen müssen, während sie im ehelichen Anwesen jeweils ein eigenes Kinderzimmer zur Verfügung haben. Während bei Fortbestand der bestehenden Verhältnisse die Antragstellerin mit den beiden Kindern in äußerst beengten Verhältnissen leben müsste, würde der Antragsgegner alleine das ca. 100qm große eheliche Anwesen mit Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, Küche, 2 Kinderzimmern, 2 Bädern, Kellerräumen und Gartenanteil alleine besitzen können, wofür keinerlei Bedarf ersichtlich ist.
Soweit er sein Begehren, im Haus bleiben zu dürfen, damit begründet, dass er die in den Kellerräumen bis April 2001 betriebene Produktion von Fleisch- und Wurstwaren wieder aufnehmen will, kann dies eine andere Beurteilung nicht herbeiführen. Der vom AG vernommene Zeuge F. gab nämlich an, dass der Antragsgegner bisher lediglich die beanstandeten Mängel in der Räucherkammer beseitigt habe, die gravierenderen Mängel im weiteren Kellerraum jedoch seit der Beanstandung im April 2001 bis April 2002 nicht behoben waren. Wenn er nunmehr im Beschwerdeverfahren angibt, die baulichen Maßnahmen seien „fast erledigt”, so ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Hätte der Antragsgegner zum einen die finanziellen Mittel zur Beseitigung der baulichen Mängel und zum anderen die tatsächliche Absicht, die Metzgereiarbeiten im eigenen Haus wieder aufzunehmen, hätte er in der Vergangenheit reichlich Gelegenheit gehabt, die Betriebsräume wieder benutzbar zu machen.
Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, auf Grund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihm das eheliche Anwesen nach ihrem Auszug überlassen hat, trifft dies nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die von ihm zitierte Vorschrift des § 1361b Abs. 4 BGB auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nachdem diese Vorschrift erst zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, der Auszug aus dem Anwesen jedoch bereits erheblich früher stattfand. Es ist weiterhin ohne Bedeutung, ob die Trennung am 7.9.2001 stattgefunden hat, wie dies von beiden Parteien in erster Instanz mehrmals übereinstimmend vorgetragen wurde, oder ob die Antragstellerin bereits am 20.7.2001, wie dies der Antragsgegner erstmals in der Beschwerdebegründung vorträgt, die Ehewohnung verlassen hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem vom Antragsgegner zitierten Schreiben der anwaltschaftlichen Vertreter der Antragst...