Tatbestand
Das AG verurteilte den Betr. am 01.08.2005 wegen einer am 16.11.2004 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens. Einer Fortsetzung des Verfahrens steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, weshalb das Verfahren gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 I OWiG einzustellen gewesen wäre. Der Senat holt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils diese Entscheidung nach (§ 79 III OWiG i.V.m. § 349 IV StPO).
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§§ 24, 26 III StVG). Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 16.11.2004 begangen. Ohne eine verjährungsunterbrechende Handlung wäre die Tat demnach ab dem 16.02.2005 verjährt (zur Berechnung vgl. Göhler OWiG 14. Aufl. § 31 Rn. 16).
1.
Wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend beanstandet, wurde die Verjährung vorliegend nicht durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 02.12.2004 unterbrochen. Denn die Unterbrechenswirkung nach § 33 I 1 Nr. 9 OWiG setzt in jedem Falle voraus, dass der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wird. Die Ersatzzustellung vom 06.12.2004 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht:
a)
Gemäß § 51 I OWiG, Art. 3 I BayVwZVG i.V.m. § 178 I Nr. 1 ZPO setzt eine wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung u.a. voraus, dass "die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung ... nicht angetroffen" wird. Diese Voraussetzungen waren bei der Zustellung vom 06.12.2004 jedoch nicht erfüllt, weil der Betr. unter der Zustellanschrift tatsächlich keine Wohnung unterhielt (vgl. auch Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 37 Rn. 7 f.). Daran ändert nichts, dass der Betr. möglicherweise selbst eine wesentliche Ursache für das Scheitern einer wirksamen Zustellung dadurch gesetzt hat, dass er anlässlich seiner unmittelbar nach Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erfolgten polizeilichen Anhörung unter der Rubrik 'Pflichtangaben' auf der Rückseite des Erfassungsbelegs als 'Wohnort' die Firmenanschrift im Anwesen A.-Straße angegeben hat, obwohl er tatsächlich im Anwesen K.-Straße wohnte. Denn ein gegebenenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustellungsadressaten ist nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) von Bedeutung (OLG Koblenz StraFo 2005, 197/198).
b)
Auch eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids in die Geschäftsräume gemäß § 51 I OWiG, Art. 3 I BayVwZVG i.V.m. § 178 I Nr. 2 ZPO ist nicht erfolgt. Zwar kann gemäß § 178 I Nr. 2 ZPO an eine dort beschäftigte Person zugestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Geschäftsräume gerade des Zustellungsadressaten handelt. Für in dem Erwerbsgeschäft lediglich tätige Personen kann ein solcher Geschäftsraum jedoch nicht Ort einer diese Personen persönlich betreffenden Ersatzzustellung sein (Zöller ZPO 25. Aufl. § 178 Rn. 15; Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 178 Rn. 15). Ist der Betr. - wie hier - Geschäftsführer einer GmbH, gilt nichts anderes. Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig (nur) Angestellter ("Gewerbegehilfe") der Gesellschaft und nicht selbst Gewerbetreibender; als solcher handelt der Geschäftsführer nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und für Rechnung der GmbH (BayObLGSt 1985, 113/114 f.). Die Zustellung ist deshalb unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Vertreter persönlich und nicht die juristische Person als solche betrifft (KK-Lampe OWiG 2. Aufl. § 51 Rn. 34).
c)
Aufgrund der Unwirksamkeit der Zustellung wurde mit dem Erlass des Bußgeldbescheids am 02.12.2004 auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate (§ 26 Abs. III 2. Halbsatz StVG) ausgelöst. Dass nach dem Erlass des Bußgeldbescheids andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen wirksam getroffen wurden, ist ohne Belang. Denn die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate wird mit dem Erlass des Bußgeldbescheids nur dann wirksam, wenn dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Im Falle der nur "verspäteten", aber wirksamen Zustellung wäre der Zeitpunkt der späteren wirksamen Zustellung selbst dann für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist maßgeblich, wenn zwischen dem Erlass und der Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden (BGHSt 45, 261/263 ff.). Mangels einer wirksamen - auch späteren - Zustellung konnte vorliegend allein mit dem Erlass des Bußgeldbescheids keine Unterbrechenswirkung herbeigeführt werden.
2.
Verfolgungsverjährung trat allerdings nicht schon mit Ablauf des 15.02.2005, sondern erst mit Ablauf des 03.05.2005 ein.
Die Verjährun...