Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Anwaltsgebühr bei Verfahrensbeendigung nach § 522 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Ab Einreichung einer Berufungsbegründung ist die Antragstellung des Gegners eine notwendige Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, so dass die volle 13/10-Prozessgebühr erstattungsfähig ist.
2. Eine etwa in diesem Sinne verfrühte Antragstellung auf Zurückweisung der Berufung wird durch den Eingang der Berufungsbegründung geheilt.
3. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig mit der Berufungsbegründung die Zustellung eines Hinweisbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgt.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 1 O 314/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Aschaffenburg vom 17.5.2004 dahin abgeändert, dass die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 5.279,80 Euro festgesetzt werden, nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 20.4.2004.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.629,90 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten in erster Instanz die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... aus ... vom 11.12.2000 (UR-Nr. ...) geltend gemacht. Das LG Aschaffenburg hat mit Endurteil vom 19.12.2003 der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihnen am 5.1.2004 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 2.2.2004, beim OLG Bamberg eingegangen am selben Tag, unbedingt Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.2.2004, bei Gericht eingegangen am 18.2.2004, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Vertretung der Klagepartei in der Berufungsinstanz angezeigt und zugleich Zurückweisung der Berufung beantragt, unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen erster Instanz und die Gründe des angefochtenen Urteils. Mit Schriftsatz vom 27.2.2004, bei Gericht eingegangen am 1.3.2004, haben die Beklagten ihre Berufung begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.3.2004 unter Darlegung der Gründe gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass eine unverzügliche Zurückweisung der Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO beabsichtigt ist, da die Berufung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat. Hierbei wurde den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 13.4.2004 eingeräumt. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 17.3.2004 zugestellt, der Klägerin unter Beifügung einer Abschrift der Berufungsbegründung vom 27.2.2004. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 8.4.2004, bei Gericht eingegangen am selben Tage, ihre Berufungen zurückgenommen. Mit Beschluss des Senats vom 19.4.2004 wurden den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Beschluss vom 17.5.2004 hat der Rechtspfleger des LG Aschaffenburg die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 2.649,90 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.4.2004 festgesetzt.
Maßgeblich für die Kostenfestsetzung in dieser Höhe war, dass das LG Aschaffenburg die Anwaltskosten bei Verfahrensbeendigung nach § 522 Abs. 2 ZPO nur in Höhe einer 13/20-Gebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO als erstattungsfähig angesehen hat.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen angeführt, die Stellung eines Sachantrages sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich gewesen, bevor die Klägerin Kenntnis von der Berufungsbegründung der Beklagten erlangt hatte. Nachdem der Klägerin "vor Berufungsbegründungseinlegung" (gemeint wohl: mit Zustellung der Berufungsbegründung) der Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO übermittelt wurde, habe es die der Klägerin obliegende Pflicht zur sparsamen Prozessführung geboten, von dieser erhebliche Kosten auslösenden Prozesserklärung zunächst abzusehen und den weiteren Fortgang des Verfahrens abzuwarten, da ihr zu einer eventuellen, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Stellungnahme der Berufungsführer ohnehin rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen.
Gegen diesen ihr am 1.6.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.6.2004, beim LG Aschaffenburg eingegangen am 8.6.2004, Beschwerde eingelegt, mit der sie die Erstattung der vollen Prozessgebühr (13/10-Prozessgebühr) begehrt. Zur Begründung beruft sie sich auf eine Entscheidung des BGH vom 9.10.2003 (JurBüro 2004, 196 f.).
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 7.7.2004 hat das LG Aschaffenburg der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und hat die Akten dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §...