Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsvereinbarung sperrt bauliche Veränderung
Leitsatz (amtlich)
s. Nr. 64380.
Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 04.02.2009; Aktenzeichen 41 O 226/08) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 4.2.2009 - 1 O 226/08, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
2. Die Beklagten können hierzu bis zum 15.6.2009 schriftsätzlich Stellung nehmen.
Gründe
Die Klägerin, die von den Beklagten mit Mietvertrag vom 11.5.2000 (Anlage K 1 zur Klageschrift) ein Grundstück zum Betrieb einer entsprechend der vereinbarten Baubeschreibung (Anlage K 2 zur Klageschrift) von den Beklagten zu errichtenden Normafiliale gemietet hat, begehrt die Beseitigung der von den Beklagten auf dem Dach des Filialgebäudes errichteten Photovoltaik-Anlage und Unterlassung der Anbringung einer solchen Anlage ohne Zustimmung der Klägerin während der Dauer der Mietzeit.
Das LG hat der Klage mit dem angefochtetenen Urteil stattgegeben und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 71-77 d.A.).
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der von der Klägerin verfolgte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch beruhe auf § 535 BGB, § 259 ZPO. Aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages seien die Beklagten verpflichtet, der Klägerin das Mietobjekt entsprechend der Baubeschreibung, die Bestandteil des Mietvertrages geworden sei, und eine genau geregelte Ausgestaltung des Daches vorsehe, zu überlassen. Eine Duldungspflicht hinsichtlich der von den Beklagten auf dem Dach montierten Photovoltaik-Anlage bestehe nach § 554 BGB nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 74-76 d.A.) Bezug genommen.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Klageabweisung weiter. Sie sind der Auffassung, mangels Einwirkung der auf dem Gebäudedach montierten Photovoltaik-Anlage auf die Mietsache bestehe weder ein Beseitigungs-, noch ein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Der abgeschlossene Mietvertrag beziehe sich weder auf das gesamte Gebäude, noch auf die Dachfläche. § 554 BGB gelte von vorneherein nicht für solche Maßnahmen, die den Mietgebrauch nicht stören. Der Vermieter habe das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), sofern hierdurch - wie vorliegend - der Mietgebrauch nicht verletzt oder gestört werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf deren Inhalt (Bl. 141-154 d.A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach derzeitigem Sachstand unbegründet.
Das Erstgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit ist auszuführen:
Der Beseitigungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Umfang der Pflicht des Vermieters richtet sich dabei grundsätzlich danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben (Schmidt-Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rz. 49). Vorliegend haben die Mietvertragsparteien eine in der Baubeschreibung dokumentierte Ausgestaltung der Mietsache, auch der Dachfläche, vereinbart. Die Baubeschreibung ist Bestandteil des Mietvertrages. Hierdurch haben sich die Eigentümer ihres Rechtes nach § 903 BGB begeben, die Dachfläche nach ihren Vorstellungen anders auszugestalten. Vielmehr hat die Klägerin als Mieterin aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch darauf, dass die mit roten Dachziegeln einzudeckende und eingedeckte Dachfläche nicht durch die Anbringung einer Photovoltaik-Anlage überlagert wird.
Eine Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 554 Abs. 2 BGB. Zwar gelten alle Maßnahmen, die Energie einsparen können, als duldungspflichtige Modernisierung (Schmidt-Futterer-Eisenschmid, a.a.O., § 554 BGB Rz. 142). Hierunter fällt jedoch nicht die Montage einer Photovoltaik-Anlage. Durch den Einbau einer solchen Anlage wird keine Energie eingespart. Photovoltaik-Anlagen sind technische Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 3 Abs. 2 EEG. Sie werden aus Kostengründen regelmäßig an das allgemeine Stromnetz angeschlossen (§ 4 Abs. 1 EEG), um dort den gewonnenen Strom einzuleiten und von dem dafür erzielten Garantiepreis (§ 11 EEG) zu profitieren. Die Versorgung der Verbraucher - hier der Mieterin - erfo...