Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche nach einem mit Schreiben erklärten Widerruf eines abgeschlossenen Darlehensvertrages
Normenkette
BGB a.F. § 347 Abs. 1 S. 1; BGB § 346 Abs. 2; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3-5; EGBGB § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Aktenzeichen 43 O 69/17) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen auf 5.553,18 Euro.
III. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 23. April 2018.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem vom Kläger mit Schreiben vom 04.05.2015 erklärten Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages (Nettokreditbetrag: X Euro) gerichteten Willenserklärungen vom 18.10.2011; das Darlehen ist mittlerweile vollständig zurückgezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht Bayreuth hat die auf Zahlung von X Euro nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf sei verfristet und unwirksam, weil der Kläger wirksam belehrt worden sei. Die erteilte Belehrung sei hinreichend verständlich und deutlich; überdies habe die beklagtenseits verwendete (im Tatbestand des Ersturteils wiedergegebene) Belehrung dem maßgeblichen Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der zwischen dem 04.08.2011 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung entsprochen, weshalb die Beklagte sich ohnehin auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Ergänzend wird auf das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 (Bl. 93 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und wiederholt und vertieft in seiner Berufungsbegründung vom 15.03.2018 (Bl. 135 ff. d.A.) seine schon erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 11.12.2017, Az.: 43 O 69/17, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht Bayreuth als unbegründet.
Die vorliegend zur Anwendung gekommene Widerrufsbelehrung (Anlage K 1; Seite 4 des Kreditvertrages vom 18.10.2011) ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu behandeln, weil sie tatsächlich dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a. F. entspricht, insbesondere auch die einschlägigen Gestaltungshinweise beachtet wurden, und sie daher einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen ist (BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
Hierzu und zu den Berufungseinwendungen des Klägers im Einzelnen:
1. Soweit der Kläger darlegt, die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, die Musterbelehrung zu verwenden und sie hätte auch entsprechend den Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. in selbst gewählten Formulierungen den Kläger über sein Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen belehren können, ist dies zwar zutreffend, allerdings steht es dem Darlehensgeber frei, Rechtssicherheit (für sich) gerade dadurch zu schaffen, dass er, wie vorliegend, den Mustertext für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB richtig und formgerecht verwendet (Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., EG 247 § 6 Rn. 6).
2. Nicht jede Anpassung des Mustertextes an die Gegebenheiten lässt die Wirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. entfallen. Erst wenn der Unternehmer das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, die über das nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a.F. Erlaubte hinausgeht, verliert der Verwender die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Dementsprechend lassen Anpassungen, die den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB a.F. unschädlichen Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 23 zu § 14 BGB-InfoV a. F.).
3. Den vorgenannten Maßgaben entsprechend hat die Beklagte den Gestaltungshinweis Nr. 3 zum Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, also ...