Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 14 O 290/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.07.2018, Aktenzeichen 14 O 290/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.468,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.07.2018 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.10.2018 Bezug genommen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt:

Unter Abänderung des am 09.07.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Aschaffenburg, Aktenzeichen 14 O 290/17, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.468,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte sowie die Streithelferinnen beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg, Aktenzeichen 14 O 290/17 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 16.10.2018 Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22.11.2018 ist auszuführen:

1. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, er habe nicht die vereinbarten Ziegel "C.", sondern andere und damit nicht die vereinbarten Ziegel erhalten, ist dies neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz. Dieser ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die neu vorgelegten Lichtbilder des Klägers führen nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch den Senat. Auch hier ist keine gravierende Farbveränderung der Ziegel erkennbar; jedenfalls hat das Dach für einen unbefangenen Betrachter weiterhin einen durchgängig schwarzen Farbton. Einen Mangel vermag der Senat weiterhin nicht zu erkennen.

In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem vorerwähnten Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass selbst bei Annahme eines Mangels die vom Kläger zur Schadensbeseitigung gewünschte Vorgehensweise außer Verhältnis steht. Dies wird vom Kläger nicht angegriffen; der Senat hält hieran fest. Der Senat sieht nicht ein, dass ein voll funktionstüchtiges Dach komplett ab- und neu eingedeckt werden muss, wenn die Dachziegel allenfalls eine geringfügige Farbveränderung aufweisen. Insbesondere eine Wertminderung des Hauses hierdurch sieht der Senat nicht und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Zumindest aus diesem Grund kommt es nicht in Betracht, dem Kläger den verlangten Betrag zuzusprechen.

3. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, es gebe mehr als 20 Abplatzungen an den Ziegeln, vermag auch dies, als richtig unterstellt, den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen. In Betracht käme allenfalls ein Austausch der beschädigten Ziegel, nicht jedoch die komplette Neuherstellung.

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14773123

IBR 2021, 407

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