Entscheidungsstichwort (Thema)

Prognoserisiko nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

 

Normenkette

BGB §§ 251, 635

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 21 O 805/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Coburg vom 28.7.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung Zug-um-Zug erfolgt gegen Abtretung aller etwaigen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den die Mängelbeseitigungsarbeiten planenden Architekten Dipl.-Ing.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz bzw. Mängelbeseitigungskosten, zu deren Erstattung der Beklagte durch Feststellungsurteil des LG Coburg vom 6.11.1998 (LG Coburg, Urt. v. 6.11.1998 - 22 O 143/97) rechtskräftig verurteilt ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten den Beklagten mit Architektenvertrag vom 7.5.1993 mit der Planung und Bauüberwachung gem. Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI eines Erweiterungsbaues, der im Sockelgeschoss an ihr vorhandenes Wohnhaus in ... anschloss. Die bauausführende Firma war die Baufirma ... Bau GmbH. Nach Beendigung der Bauarbeiten stellten sich an verschiedenen Wänden des Anbaus, insb. in der Grenzwand zum Wohnhaus, Feuchtigkeitsschäden ein, zu deren Beseitigung die Klägerin vergeblich aufforderte. In dem von der Klägerin und ihrem Ehemann gegen den Beklagten und die Baufirma ... Bau GmbH & Co. KG geführten Rechtsstreit vor dem LG Coburg 22 O 143/97 verurteilte das LG Coburg am 6.11.1998 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Vorschusses und stellte weiterhin fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern über diesen Betrag von 20.000 DM hinausgehende Kosten zu erstatten, die durch die auszuführenden Nachbesserungsarbeiten infolge der Durchfeuchtung des Anbaus und der Wand zum Altbau des Hauses in ... entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen.

Diese Akte 22 O 143/97 LG Coburg = 6 U 78/98 OLG Bamberg wurde beigezogen.

Zur Durchführung der Überwachung der Nachbesserungsarbeiten schaltete die Klägerin den öffentlich bestellten Sachverständigen ... ein. Auch nach Abschluss dieser Arbeiten konnte zunächst Mangelfreiheit noch nicht erreicht werden. Trotz Vergelung des Mauerwerks und Erneuerung der Außenabdichtung samt Drainage drang bis vor kurzem noch Feuchtigkeit in das Gebäude ein. Es erhärtete sich der Verdacht, dass die Bodenplatte von unten einem drückenden Wasser ausgesetzt ist und diesem nicht stand hält.

Die Klägerin nimmt im Wege der Teilklage den Beklagten nunmehr auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch, die ihr bislang infolge der Sanierungsarbeiten entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 7.5.2004 (Bl. 42 bis 45 d.A.) verwiesen. Auf den geltend gemachten Schadensbetrag i.H.v. 93.665,79 EUR lässt sich die Klägerin als Tilgungsleistung einen Betrag von 19.426,41 EUR anrechnen. Der Ehemann der Klägerin hat die ihm zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 74.239,38 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hält die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Sanierung für ungeeignet, weil der Wassereintritt letztendlich durch sie nicht behoben worden sei. Die aufgewendeten Kosten seien auch unverhältnismäßig; sie überstiegen den Wert des Anbaus um das Mehrfache.

Das LG Coburg hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen stattgegeben. Es hat dabei ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der notwendigen Sanierungskosten habe, weil die Leistungspflicht des Beklagten rechtskräftig festgestellt sei. Der Klägerin seien alle Aufwendungen zu ersetzen, die zur Beseitigung der Durchfeuchtungen im Anbau und in der Kommunwand zum Altbau notwendig seien. Dabei komme der Klägerin bei der Auswahl der Maßnahmen ein weitreichendes Ermessen zu. Sie sei lediglich zur sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten und der voraussichtlichen Kosten verpflichtet, etwaige Kostenüberschreitungen ginge ebenso zu Lasten des Beklagten wie teilweises Fehlschlagen der Sanierung, denn den Beklagten als Schädiger treffe das Prognoserisiko, er habe auch für überhöhte und im Nachhinein nutzlose Aufwendungen zu haften.

Der sachverständig beratenen Klägerin seien keine Vorwürfe bei Auswahl der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen oder bei der Durchführung zu machen. Alle zuerkannten Positionen seien notwendig gewesen und tatsächlich angefallen. Der Beklagte könne im Nachhinein nicht damit gehört werden, die Sanierung sei unverhältnismäßig teuer gewesen, die Klägerin habe ni...

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