Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen 1 O 536/03) |
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Endurteil des LG Aschaffenburg vom 22.2.2005 werden zurückgewiesen
II. Die Entscheidung des LG Aschaffenburg wird in Ziff. II. von Amts wegen wie folgt abgeändert.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 1/5 und die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 5) als Gesamtschuldner 4/5, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 5) auf die bis zum 27.10.2004 entstandenen Kosten beschränkt.
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) verbleibt es bei der bereits getroffenen Entscheidung.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Kosten der Nebenintervention in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 5) als Gesamtschuldner 4/5, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 5) auf die bis zum 27.10.2004 entstandenen Kosten beschränkt.
Im Übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Aschaffenburg vom 22.2.2005 (Bl. 238 ff. d.A.).
Zweitinstanzlich haben sich folgende Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben.
Unstreitig hatte der Streithelfer im Jahre 1999 von der gegen die Firma "T. S. P. A." bestehenden Forderung i.H.v. insgesamt 278.462,50 DM einen Teilbetrag von 69.445,40 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 1.7.1999 an H. G. abgetreten.
Die Beklagten meinen, angesichts dieser Umstände sei der Streithelfer nicht mehr in der Lage gewesen, eine Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vorgang an die Kläger vorzunehmen.
Da das Vermögensverzeichnis, aus dem der Beklagte zu 1) von der Abtretung erfahren habe, "jetzt" erst vom Beklagten zu 1) in der staatsanwaltschaftlichen Akte aufgefunden worden sei, könne der entsprechende Sachvortrag nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Im Übrigen verweisen die Beklagten zu 1) bis 3) darauf, dass die Abtretung als solche in zweiter Instanz unstreitig gestellt wurde.
Darüber hinaus greifen sie das Urteil des LG mit der Erwägung an, dass zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) und dem Streithelfer keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten, obwohl unstreitig bei Übertragung des Mandats von dem Streithelfer eine Vollmacht unterzeichnet wurde, die auf sämtliche Namen der Beklagten zu 1) bis 5) lautete.
Es habe vielmehr eine persönliche individuelle Absprache zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten zu 5), der in zweiter Instanz nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt ist, stattgefunden, aufgrund derer die Überweisungen der vereinbarten Zahlungen auf das Konto des Beklagten zu 5) vorgenommen worden seien.
Dem Streithelfer müsse klar gewesen sein, dass die Zahlungen "am Kanzleikonto vorbei" liefen. Denn aus dem Briefkopf der Kanzlei sei deren Kontoverbindung ersichtlich gewesen.
Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte offenbar zu Beginn des Mandatsverhältnisses einen Betrag von 4.000 DM über seine Ehefrau auf das Privatkonto des Beklagten zu 5) überwiesen habe, sei zu schließen, dass der Streithelfer gewusst habe, dass die Zahlungen auf das Privatkonto des ursprünglich Beklagten zu 5) geleistet werden sollten.
Diese und weitere Umstände habe das Erstgericht nicht ausdrücklich gewürdigt, weshalb die Beweiswürdigung des LG erhebliche Fehler enthalte und eine Wiederholung der Beweiserhebung angezeigt sei.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) scheide auch aus dem Grunde aus, dass der Beklagte zu 3) jeweils als Prozesskostenhilfeanwalt in einem Zivilprozess beigeordnet worden ist und Prozesskostenhilfemandate als persönliche Mandate zu werten seien. Das LG habe hierauf auch ursprünglich hingewiesen, schließlich jedoch "überraschend" gegenteilig entschieden.
Auch der Beklagte zu 3) hafte trotz der Beauftragung als Prozesskostenhilfeanwalt nicht, da der Streithelfer keinerlei Kontakt zu ihm aufgenommen habe, sondern stets eine ausschließliche Bearbeitung durch den ursprünglichen Beklagten zu 5) gewünscht habe.
Ein Schaden des Streithelfers sei auch deshalb abzulehnen, weil die Zahlungen der Firma "T. S. P. A." auf das Konto Nr. 1111 bei der Bank A. mit der Empfängerangabe "H." geleistet worden sein und deswegen dem Privatkonto des Beklagten nicht hätten gutgeschrieben werden dürfen. Somit könne die zahlende italienische Firma noch heute die Leistung von der Bank zurückfordern; dieser Anspruch sei pfändb...