Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauträgervertrag: Vollstreckung von Zahlungsverpflichtungen
Leitsatz (amtlich)
1. Enthält ein Bauträgervertrag auch hinsichtlich einer erst bei Fertigstellung fälligen Zahlung eine wirksame Unterwerfungserklärung der Erwerber, so bestehen bei Vorlage einer öffentlich beglaubigten Fertigstellungsbescheinigung zum Zwecke des Nachweises des Bedingungseintritts keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Klauselerteilung.
2. Ist in einem solchen Fall wegen behaupteter Mängel mit einer Vollstreckungsabwehrklage der Erwerberseite zu rechnen, so fehlt es trotz der Zulässigkeit einer Klauselerteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Bauträgers.
Normenkette
ZPO § 726 Abs. 1; BGB §§ 129, 641a, 640 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen 1 O 193/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Aschaffenburg vom 13.9.2007 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Aschaffenburg zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Eine Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die als Bauträgerin tätig ist, begehrt die Zahlung eines Restkaufpreises.
Mit notariellem Vertrag vom 2.9.2005 (Urk. R. Nr. 1000/2005 - Notar B., K.) verkaufte die Klägerin den miteinander verheirateten Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in E. zum Kaufpreis von 200.000 EUR.
Die Parteien vereinbarten eine Zahlung nach Baufortschritt, die Fälligkeit der letzten Restzahlung i.H.v. 10.000 EUR "nach vollständiger Fertigstellung".
Wegen ihrer Zahlungsverpflichtung unterwarfen sich die Beklagten in Ziff. 7 des Notarvertrages der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hinsichtlich der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vereinbarten die Parteien die Anwendung der gesetzlichen Regelungen.
Mit Schreiben vom 7.3.2006 zeigte die Klägerin die Fertigstellung der Eigentumswohnung an und forderte von den Beklagten die vereinbarte Restzahlung. Dies wurde von den Beklagten unter Hinweis auf behauptete Mängel des Bauwerks abgelehnt.
Der Notar verweigerte der Klägerin die beantragte Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne vorherigen Nachweis der Fertigstellung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass eine Vollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht möglich sei und sie daher zulässigerweise Leistungsklage erheben könne. Die Beklagten seien zur Erbringung der vereinbarten Restzahlung verpflichtet, zumal begründete Gegenansprüche nicht bestünden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.3.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin 775,64 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Hilfsweise hat die Klägerin weiter beantragt, der Klägerin die Vollstreckungsklausel für die Kaufvertragsurkunde Nr. 1000/2005 des Notars B. vom 2.9.2005 zu erteilen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da die Klägerin aus der notariellen Urkunde vollstrecken könne. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die streitgegenständliche Wohnung mangelbehaftet sei.
Das LG Aschaffenburg hat die Klage mit Endurteil vom 13.9.2007 als unzulässig abgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage sei nicht gegeben, da die Klägerin jederzeit aus der notariellen Urkunde vollstrecken könne. Hierbei sei unerheblich, dass der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bislang abgelehnt habe.
Eine Zuständigkeit des Streitgerichts für den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 62 - 66 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.10.2007 zugestellte Endurteil des LG Aschaffenburg hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.2007, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel zugleich begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ist die Klägerin weiterhin der Auflassung, dass eine Vollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen in Bauträgerverträgen nicht möglich sei und der Nachweis der Fertigstellung auch nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden könne.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Aschaffenburg zurückzuverweisen.
Die Beklagten beant...