Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Urteil vom 09.10.2001; Aktenzeichen 33 O 248/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 523, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, jeweils a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO, jeweils a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, daß der Klägerin weder ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung (§ 557 Abs. 1 BGB a.F.; § 546 a Abs. 1 BGB n.F.) noch ein Schadensersatzanspruch wegen verspätet durchgeführter Schönheitsreparaturen zusteht. Der Senat nimmt daher zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen unter Ziff. I. 1 und 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 95–100 d.A.).
Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist vorliegend deshalb nicht gegeben, weil eine Vorenthaltung der Mietsache i.S. der §§ 557 Abs. 1 BGB a.F., 546 a BGB n.F. vorliegend nicht angenommen werden kann. Vorenthaltung der Mietsache in diesem Sinn bedeutet, daß der Mieter seiner Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht nachkommt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., S. 1339, Rdnr. 57 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Nimmt der Mieter mit Zustimmung oder nach entsprechender Aufforderung des Vermieters Schönheitsreparaturen in den Mieträumen vor, stellt dies keine Vorenthaltung im genannten Sinn dar (Bub/Treier, a.a.O., S. 1342, Rdnr. 72 a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1318; Schmitt/Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., Rdnr. 18 zu § 557 BGB; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1114; HansOLG Hamburg, MDR 1990, 247).
Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin im Rechtsstreit und auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Mieträume erst zurücknehmen wollte, nachdem Schönheitsreparaturen durch die Beklagte ausgeführt waren. Die Klägerin war damit einverstanden, daß die Beklagte weiterhin zumindest Mitbesitz an den Räumen hatte, um diese Schönheitsreparaturen, durchzuführen.
Der dem Senat vorliegende Schriftwechsel der Parteien ergibt nichts anderes. Im Schreiben der Klägerin vom 2.11.2000 wird zwar eine Frist zur Durchführung der nötigen Arbeiten bis 13.11.2000 gesetzt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 10.11.2000 mitgeteilt, daß ihr die Beseitigung der noch bestehenden Mängel bis 13.11.2000 nicht möglich sei und sie davon ausgehe, daß eine weitere Frist von 14 Tagen eingeräumt werde. Die Mängel sollten bis 27.11.2000 behoben sein. Auf dieses Schreiben hat die Klägerin nicht mehr erwidert, so daß davon auszugehen ist, daß sie mit einer Fristverlängerung bis zum 27.11.2000 einverstanden war. Im Termin vor dem Senat am 17.4.2002 hat die Klägerin unstreitig gestellt, daß die Schönheitsreparaturen spätestens am 24.11.2000 durchgeführt waren. Die Übergabe der Mieträume erfolgte dann vereinbarungsgemäß am 12.12.2000. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß Verzug gemäß § 326 BGB eingetreten ist.
Für die vom Landgericht Wuppertal (WuM 1988, 21) vorgenommene analoge Anwendung der Vorschrift über die Nutzungsentschädigung besteht nach Ansicht des Senats kein Raum, da es für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gibt.
Der Klägerin steht aber auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags deswegen zu, weil die Schönheitsreparaturen nicht vor Ende des Mietvertrags sondern erst danach durchgeführt wurden. Für einen solchen Schadensersatzanspruch fehlt es an schlüssigem Sachvortrag der Klägerin dazu, inwieweit die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten Schönheitsreparaturen zu einem Schaden etwa dergestalt geführt haben, daß die Mieträume erst zu einem späteren Zeitpunkt neu vermietet werden konnten.
2. Dem landgerichtlichen Urteil ist auch darin zuzustimmen, daß die Widerklage in Höhe von 836,44 DM erfolgreich ist. Insoweit kann auf Ziff. I. 3 des angefochtenen Urteils (Bl. 100 d.A.) Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) sowie § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. (Nichtzulassung der Revision).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1712084 |
GuT ... |