Normenkette

BGB § 675

 

Verfahrensgang

LG Hof (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen 11 O 67/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG Hof vom 7.11.2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Tenor des Urteils des LG Hof vom 7.11.2000 wird in Ziff. II wie folgt gefasst:

Auf die Widerklage hin werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 209.921,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz aus 196.988,89 Euro seit dem 1.4.1999 zu bezahlen.

III. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 255.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Beschwer der Kläger beträgt 1.145.831,07 Euro.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Verlust aus Wertpapiergeschäften. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Ansprüche gegen die Kläger als Gesamtschuldner aus gekündigtem Darlehensvertrag geltend.

Der Kläger zu 1), ist praktischer Arzt und Inhaber einer Landarztpraxis. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), ist in der Praxis tätig und führt den Haushalt.

Im April 1998 wandte sich der Kläger zu 1) an die Beklagte. Er hatte von dem mit ihm befreundeten Zeugen … erfahren, die Beklagte bzw. der bei dieser damals angestellte Zeuge … berate Kunden bei Anlagen engagiert. Daraufhin kam es in der Wohnung der Kläger in … zu einem Gespräch zwischen dem Kläger zu 1) und … bei dem der Kläger zu 1) äußerte, er beabsichtigte 100.000 DM, ggf. auch 100.000 US Dollar anzulegen.

Der Kläger zu 1) hatte bereits in der Zeit von 1986 bis 1988 über die Volksbank … (Zweigstelle … Aussage Zeuge …, Bl. 138 d.A.), Wertpapiergeschäfte getätigt und u.a. Optionsscheine erworben. Zur Zeit der Kontaktaufnahme mit der Beklagten unterhielt er bei der Hypobank ein Wertpapierdepot, das sich im Zeitpunkt der Übertragung an die Beklagte Ende Juni/Anfang Juli 1998 aus Aktien der Harmony Gold Mining Co., IAT Multimedia Inc., E Trade Group Inc., Dell Computer Corp., Infaseek Corp., American Online Inc („AOL”) und Ballmeier + Schulz Wertpapier AG (nachfolgend Baader Aktien) zusammensetzte (vgl. Anlagen B 12a–12g). Unter Zugrundelegung der Kurse der Beklagten (Vermerke auf den Anlagen B 12a – B 12g) betrug der Kurswert dieser Wertpapiere im Zeitpunkt der Übernahme 1.133.555 DM, wovon 906.500 DM auf die Baader Aktien und 227 055 DM auf die übrigen Wertpapiere entfielen. Nach der Berechnung des Sachverständigen … betrug der Wertanteil der Baader Aktien nahezu 90 % des Depotwerts (vgl. Bl. 60 d.A.).

Am 11.5.1998 erstellte …, der Anfang 1998 seine Ausbildung bei der Beklagten beendet hatte und in die Wertpapierabteilung gewechselt war, entspr. den Angaben des Klägers zu 1) eine Kundendokumentation. Danach hatte dieser häufig Aktien und Aktienfonds und wiederholt Optionsscheine/Optionen/Geschäfte an Terminbörsen erworben bzw. getätigt. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse machte er keine Angaben. Als Anlageziele ist angekreuzt: „Langfristige Anlage, Vermögensaufbau, Familie absichern, Spekulation” und bezüglich der Risikobereitschaft „risikobereit, spekulativ”. Nach der ebenfalls gefertigten Gesprächsdokumentation sollte „das Geschäft” auf Kreditbasis getätigt werden bei flexibler Kredithöhe je nach Depotwert. Auf die bankübliche Kreditierung von 50 % und dass diese in Ausnahmefällen auch höher liegen könne, wurde hingewiesen. Schwerpunkt des Depots sollten Zukunftsbranchen wie Makleraktien, Technologieaktien und auch Titel des „Neuen Marktes” bilden. Zur Ergänzung wird auf die Anlagen B 3a, B 3b verwiesen, auch hinsichtlich der erfolgten Aufklärung über Eigenschaften und Risiken der Anlageformen bei Aktien. Weiterhin erhielt der Kläger die Basisinformationen über Vermögensanlage in Wertpapieren sowie in Aktien und Genussscheinen ausgehändigt.

Am gleichen Tag eröffnete der Kläger zu 1) bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto (Nr. … sowie ein Depot (Nr. … und am vom 17.6.1998 ein weiteres Depot (Nr. …). Entsprechend den Anträgen der Klägerin zu 2) vom 9.6.1998 errichtete die Beklagte für diese ebenfalls ein Kontokorrentkonto, Konto-Nr. … und ein Depot (Nr. …). Beide Kläger erklärten sich in ihren Anträgen mit der telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Beklagten einverstanden. Die Klägerin zu 2) erteilte ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), am 9.6.1998 für das Konto und das Depot Vollmacht. Diese umfasste u.a. die Inanspruchnahme eingeräumter Kredite, vorübergehende Überziehung im banküblichen Rahmen, An- und Verkauf sowie die Auslieferung von Wertpapieren, Entgegennahme von Abrechnungen, Kontoauszügen, Depotaufstellungen und sonstigen Mitteilungen, nicht jedoch den Abschluss von Kreditverträgen und Börsentermingeschäften (vgl. Anlagen B 1a, B 1b, B 1c, B 2a, B 2b).

Nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen erwarben die Kläger, wobei für die Klägerin ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge