Leitsatz (amtlich)

Zur Darlegungslast bei der Frage der pflichtwidrigen Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages sowie des aus einer möglichen Verletzung entstandenen Schadens

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.01.2006; Aktenzeichen 2-21 O 393/05)

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht seines Bruders A auf Schadensersatz wegen Verletzung eines am 13. Januar 2000 zwischen dem Zedenten und der Beklagten abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 152 - 154 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die schlüssige Darlegung eines Verstoßes der Beklagten gegen den Vermögensverwaltungsvertrag fraglich sei, der Kläger einen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe und etwaige Ansprüche des Zedenten nach § 37 a WpHG verjährt seien.

Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (Bl. 155 - 160 d.A.).

Gegen diese ihm am 11. Januar 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 10. Februar 2006 bei Gericht eingegangen ist und die er nach Fristverlängerung bis zum 11. April 2006 mit einem am 10. April 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 237.468,97 EUR weiter, der dem Zedenten bis zum 30. September 2005 entstanden sein soll.

Dazu trägt er vor:

Das Landgericht habe die zwischen den Parteien vereinbarten Anlagerichtlinien vom 23. März 2000 falsch ausgelegt. Der Beruf des Zedenten, der in Börsengeschäften tätig gewesen sei, sei unerheblich, da er nicht mit Optionsscheinen gehandelt habe.

Das Landgericht hätte den Beweisantrag hinsichtlich der Behauptung, dass der Zedent den (nur teilweise ausgefüllten) Wertpapiererhebungsbogen nicht gekannt habe, nicht übergehen dürfen. Für die Auslegung der Anlagerichtlinien sei auch der Internetauftritt der Beklagten maßgebend, in dem diese mit einer Risikobegrenzung durch Diversifikation werbe. Vor diesem Hintergrund ergäbe eine Auslegung der Richtlinien, dass die Vermögensverwaltung vorwiegend in Aktien und Fondsanlagen hätte erfolgen sollen, wobei der Anteil an spekulativen Anlagen wie Optionsscheine und Aktien des Neuen Markts auf 20 % begrenzt gewesen sei. Auch sei eine Zumischung von Rentenwerten ausdrücklich vereinbart worden. Diese vereinbarte und zudem rechtlich vorgeschriebene Risikomischung sei von der Beklagten nicht eingehalten worden, da sie neben der Überschreitung der Grenze für Optionsscheine spekulative Aktien des Neuen Markts wie Standardaktien behandelt und pflichtwidrig keine Rentenpapiere ins Depot aufgenommen habe.

Den Gesamtschaden aus der Überschreitung der 20%igen Grenze einer Anlage in Optionsscheinen der Jahre 2000 und 2001 beziffert der Kläger auf 63.786,88 EUR; der Gesamtschaden aus der Vermögensverwaltung betrage zum 30. September 2005 237.468,97 EUR, zum 31. Dezember 2005 221.143,01 EUR und zum Zeitpunkt der Depotauflösung zum 20. Februar 2006 207.170,23 EUR. Bei einer pflichtgemäßen Alternativanlage wäre der Schaden nicht eingetreten.

Schließlich rügt der Kläger, dass das Landgericht zu Unrecht Verjährung angenommen habe. Schadensersatzansprüche aus vertragswidriger Vermögensverwaltung verjährten nach der Regelverjährung des BGB und nicht nach § 37 a WpHG.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2006, Az. 2-21 O 393/05, zu verurteilen, an ihn 237.468,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und rügt, dass weiterhin keine schlüssige Schadensberechnung vorläge.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger weder eine Pflichtverletzung der Beklagten noch einen dadurch entstandenen Schaden schlüssig dargelegt hat.

Der Kläger stützt sein Begehren in der Berufungsinstanz darauf, dass die Beklagte die 20 %-ige Grenze einer Anlage in Optionsscheinen nicht eingehalten und die Depotzusammensetzung als zu risikogeneigt im Verhältnis zu einer zwischen den Parteien vereinbarten, konservativen Ausrichtung vorgenommen habe.

1.

Überschreitung der Anlagegrenze für Optionsscheine

a)

Unabhängig von dem Streit der Parteien um die Kenntnis des Zedenten von dem Wertpapiererhebungsbogen und dessen Inhalt, die vereinbarte Anlagestrategie und die Fachkenntnisse des Klägers steht dieser auf dem Standpunkt, dass der Anteil an Optionsscheinen am Depotinhalt auf 20 % begrenzt gewesen sei. Hierbei habe es sich um eine feste Grenze gehandelt, der unbedingt zu folgen gewesen sei. Diese Grenze habe die Beklagte aber nicht eingehalten.

Zutreffend ist insow...

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