Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 23.12.2015; Aktenzeichen 41 O 357/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des LG Bayreuth vom 23.12.2015 teilweise abgeändert:

II.1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge vom 18.02.2007 (Darlehenskontonummer: 0001), vom 04.03.2008 (Darlehenskontonummer: 0002) und vom 14.07.2009 (Darlehenskontonummer: 0003) durch Widerruf vom 24.03.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.458,11 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner 80 %, die Beklagte 20 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird hinsichtlich des Gegenstands "Darlehen vom 14.07.2009" zugelassen; hinsichtlich der Gegenstände "Darlehen vom 18.02.2007 und 04.03.2008" wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von drei Darlehensverträgen, die die Kläger als Verbraucher mit der beklagten Bank entgeltlich abgeschlossen haben.

Die Parteien schlossen am 18.02.2007 ein Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit über 175.000,00 Euro (Darlehenskontonummer: 0001), am 04.03.2008 ein ebensolches Darlehen über 35.000,00 Euro (Darlehenskontonummer: 0002) und am 14.07.2009 ein ebensolches Darlehen über 10.000,00 Euro (Darlehenskontonummer: 0003). Sämtliche Darlehen waren zur Finanzierung wohnwirtschaftlicher Zwecke der Kläger bestimmt. Die beiden erstgenannten Darlehen sind bislang ungetilgt. Eine Tilgung ist erst in den Jahren 2022 bzw. 2020 vorgesehen. Bis dahin leisten die Kläger Zinszahlungen an die Beklagte. Das letztgenannte Darlehen wird in monatlichen

Zins- und Tilgungsraten zurückgeführt. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf das Anlagenkonvolut K 1 Bezug genommen.

Den beiden Darlehensverträgen vom 18.02.2007 und vom 04.03.2008 war jeweils eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet:

Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen über (...) EUR

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)

[Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten, die Postadresse, eine Faxnummer, eine E-Mail-Adresse und eine Internet-Adresse]

Widerrufsfolgen

(...)

Finanzierte Geschäfte

(...)

[Es folgen Ort, Datum, Unterschrift des Verbrauchers]

Der Text der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Fußnoten ist unterhalb der Widerrufsbelehrung abgedruckt und lautet wie folgt:

1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ... 2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen

Dem Darlehen vom 14.07.2009 war die nachfolgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

Widerrufsbelehrung1

Verbraucher:

(...)

Widerrufsbelehrung zu2 Darlehen über (...) EUR

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur

Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)

[Es folgen die Kontaktdaten der Beklagten, die Postadresse, eine E-Mail-Adresse, eine Internet-Adresse und eine Faxnummer]

Widerrufsfolgen

(...)

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedien...

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