Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Maklerprovision bei Nichtigkeit des vermittelten Vertrages wegen arglistiger Täuschung

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 2 O 640/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bamberg vom 21.6.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 61.800,87 Euro.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 170–173 d.A.). Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 21.6.2002 abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 173–179 d.A.) wird verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.9.2002 zugestellte Urteil am 17.10.2002 Berufung eingelegt und diese nach entspr. Verlängerung der Frist am 18.12.2002 begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Maklerhonoraranspruch aus dem ersten Rechtszug weiter.

Sie ist der Auffassung, dass ihr Courtageanspruch durch die zwischen dem Beklagten und den Verkäufern vereinbarte Vertragsaufhebung nicht berührt werde. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihm ein Anfechtungsrecht zugestanden habe, da den Verkäufern weder arglistiges Handeln anzulasten sei noch unrichtige Zusicherungen gemacht worden seien. Die in dem Gutachten aufgeführten Mängel hätten nicht vorgelegen bzw. seien dem Beklagten bekannt gewesen. Die Verkäufer hätten auch von Mietern vorgenommene oder angekündigte Mietzinsminderungen nicht verschwiegen. Zwischen den Verkäufern und der Mieterin seien im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit dem Beklagten weder Gerichtsverfahren geführt worden noch habe die Mieterin zum damaligen Zeitpunkt Minderungsrechte angekündigt oder geltend gemacht. Dass diese selbst an dem Erwerb des Anwesens interessiert sei und sich hieraus ihr Verhalten erkläre, sei in den notariellen Kaufvertrag ausdrücklich aufgenommen worden. Die von dem Mieter vorgenommene Mietzinsminderung in Höhe von monatlich 2.000 DM sei von den Verkäufern dem Beklagten ggü. ausgeglichen worden. Diese Mietminderung habe sich auf fehlerhaft eingebaute Türen bezogen. Die Verkäufer hätten die Mängelbeseitigung insoweit bereits vor dem Kaufvertragsabschluss mit dem Beklagten veranlasst und seien davon ausgegangen, dass die Mängelbeseitigung bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises durch den Beklagten erfolgt sein werde, so dass es insoweit an einem arglistigen Verhalten der Verkäufer fehle.

Schließlich habe der Beklagte im Zusammenhang mit der zwischen ihm und den Verkäufern vereinbarten Vertragsaufhebung von der neuen Käuferin, der Firma …, eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 500.000 DM erhalten, die auch dafür gedacht gewesen sei, die vom Beklagten zu zahlende Maklercourtage abzudecken.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Bamberg vom 21.6.2002 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 61.800,87 Euro nebst 5 % Zinsen auf diesen Betrag seit dem 19.3.2000 sowie vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 7,67 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag im ersten Rechtszug. Er ist der Auffassung, der Courtageanspruch der Klägerin sei aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen den Verkäufern und dem Beklagten entfallen, da der Beklagte auch berechtigt gewesen sei, den streitgegenständlichen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung der Verkäufer anzufechten. Darauf, welches Gestaltungsrecht der Beklagte gewählt habe, komme es nicht an. Das Anfechtungsrecht des Beklagten ergebe sich aus den bekannten und von den Verkäufern verschwiegenen wesentlichen Baumängeln, der vom Mieter vorgenommenen monatlichen Mietzinsminderung i.H.v. 2.000 DM und den von der Mieterin angekündigten Mietzinsminderungen. Die Höhe der Mietzinseinnahmen sei für die Kaufentscheidung des Beklagten von erheblicher Bedeutung gewesen.

Dies sei den Verkäufern im Hinblick darauf, dass es sich um den Erwerb einer Gewerbeimmobilie handelte auch erkennbar gewesen.

Der Beklagte müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass es ihm gelungen sei, der neuen Käuferin die Zahlung einer Aufwandsentschädigung i.H.v. 500.000 DM abzuhandeln.

II. Die nach § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf das Schuldverhältnis ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229, § 5 S. 1...

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