Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Verjährung fehlerhaft
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 631, 634 Nr. 4, § 823 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 17.11.2014; Aktenzeichen 14 O 545/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.11.2014, Az. 14 O 545/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 175.468,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, Gebäudeversicherer des Zeugen R., nimmt Regress bei der haftpflichtversicherten Erstbeklagten (fortan: Beklagte) für die ihrem Versicherungsnehmer anlässlich eines Wasserschadens vom 7.5.2009 erbrachten Versicherungsleistungen. Der Zweitbeklagte ist im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.
Der Zeuge R. beauftragte im April 2009 die von der Beklagten geführte Einzelfirma mit der Reparatur eines defekten Wasserrohrs im Bad des Erdgeschosses seines Hauses. Das defekte Rohr wurde lokalisiert und von der Firma der Beklagten repariert. Am 7.5.2009, während der Abwesenheit der Zeugen R., traten aus dem reparierten Rohr, bei dem sich eine Schweissnaht geöffnet hatte, 14 bis 18 cm Wasser ungebremst ins Haus.
Die Klägerin als Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung der Beklagten waren vom Schadensfall durch ihre Versicherungsnehmer informiert worden. Mit Schreiben vom 23.06.2009 wandte sich die Klägerin an die Haftpflichtversicherung der Beklagten wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, wir melden uns als Wohngebäudeversicherer des Herrn R. für das Objekt W. in M.."
Ihre Versicherungsnehmerin hatte im hier versicherten Gebäude ein Rohr ausgetauscht und bei der Gelegenheit offenbar schlechte Arbeit geleistet, sodass es daran im Anschluss zu einer Undichtigkeit und einem erheblichen Wasserschaden kam. Wir sind zurzeit damit bemüht, den Schadenumfang festzustellen.
Uns wurde mitgeteilt, dass der Schaden bei Ihnen bereits angezeigt ist. Zunächst möchten wir unsere Ansprüche bei Ihnen anmelden. Wir rechnen mit Aufwendungen in Höhe von ca. 60.000,00 EUR.
Bitte teilen Sie uns vorab mit, ob Sie Ihrer Versicherungsnehmerin Deckung gewähren. Auch wäre interessant, ob Ihrerseits zwischenzeitlich die Prüfung zur Haftung erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen Sach-Großschaden-Abteilung
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten antwortete mit Schreiben vom 19.08.2009 wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.6.2009 bestätigen wir hiermit unsere Eintrittpflicht.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Haftpflichtversicherer lediglich den Zeitwert der beschädigten Sache übernehmen können.
Mit freundlichen Grüßen Ihre X.
Nach dem Trocknen des Hauses wurden Belastungen mit Pilz- und Schimmelsporen festgestellt. Die erforderlichen Sanierungsarbeiten zogen sich nach Darstellung der Klägerseite bis zum Jahr 2013 hin.
Die Klägerin hat den Schaden in Höhe von 227.345,00 EUR zum Neuwert reguliert und den Regressanspruch zum Zeitwert mit Schreiben vom 23.04.2013 auf 175.468,00 EUR (Klagebetrag) beziffert. Diesen Betrag verlangte die Klägerin von der Beklagten ersetzt.
Beklagtenseits wurde die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger, auf die Klägerin nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangener Anspruch gegen die Beklagte aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2 631 BGGB sei nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Fristlauf habe am 31.12.2009 begonnen und am 31.12.2012 geendet. Eine Hemmung gemäß § 203 BGB habe nicht stattgefunden, da sich die Beklagte nicht das Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung 19.08.2009 zurechnen lassen müsse. Im übrigen wären etwaige Verhandlungen eingeschlafen, da es die Klägerin versäumt habe, die Regulierungsverhandlungen in einem angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Da der Klägerin bereits 2009 aufgrund des Gutachtens des Instituts Dr. B. und der Einschaltung eines baubiologischen Instituts klargewesen sei, dass es sich um einen umfangreichen und komplexen Schaden handelte, sei eine solche Mitteilung noch im Laufe des Jahres 2009 zumutbar gewesen.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil vom 17.11.2014 (Bl. 217/224) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das am 24.11.2014 zugestellte Endurteil mit am 15.12.2014 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 22.1.2015 eingegang...