Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 24.03.2000; Aktenzeichen 3 O 579/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. März 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 585.560,– DM.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind die gesetzlichen Erben des am … 9.1998 verstorbenen Erblassers …. Der Kläger ist der Bruder der Beklagten zu 1).

Der Erblasser war Alleingesellschafter der Firma … GmbH Vertrieb electronischer Bauelemente und deren alleiniger Geschäftsführer (siehe Versammlungsprotokoll vom 5.12.1997, Bl. 103, 104 d.A.). Das Stammkapital betrug 100.000,– DM; die Geschäftsanteile wiesen Beträge von 50.000,– DM, 15.000,– DM, 14.000,– DM, 10.000,– DM, 10.000,– DM und 1.000,– DM auf (Gesellschaftsvertrag, Bl. 105–120 d.A.).

Am 31.12.1993 schlossen der Erblasser und der Kläger eine als Treuhandvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte (Bl. 5–7 d.A.):

  1. „… Hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 25.000,00 (i.W. fünfundzwanzigtausend) an dem Anteil in Höhe von DM 100.000,00 ist Herr … Treuhänder des Herrn ….
  2. Der Treugeber stellt dem Treuhänder den für die Übernahme der Anteile am Stammkapital erforderlichen Betrag in Höhe von DM 25.000,00 in bar zur Verfügung, sobald der Betrag von dem Geschäftsführer angefordert wird.
  3. Der Treuhänder ist verpflichtet, sämtliche Handlungen im Rahmen der Gesellschaft nach Weisung des Treugebers vorzunehmen. Er haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Treuhänders. Bei mißbräuchlicher Ausnutzung dieses Treuhandverhältnisses ist er dem Treugeber gegenüber schadensersatzpflichtig.
  4. Der Treuhänder ist verpflichtet, die GmbH-Geschäftsanteile im Rahmen des GmbH-Gesellschaftsvertrages nach Weisung des Treugebers jederzeit an den Treugeber oder an jede von diesem bestimmte dritte Person zu übertragen und herauszugeben. Gegenüber dieser Verpflichtung sind Aufrechnung und Zurückbehaltung ausgeschlossen.
  5. Der Treuhänder ist verpflichtet, die auf die Geschäftsanteile entfallenden Gewinne unverzüglich an den Treugeber abzuführen oder sonst nach dessen Weisung zu verfahren.
  6. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen Verpflichtungen aus dem Geschäftsanteil sowohl der Gesellschaft als auch Dritten gegenüber frei. Eine Haftung des Treuhänders für Handlungen und Weisungen des Treugebers ist ausgeschlossen. Der Treugeber verpflichtet sich, dem Treuhänder nur solche Weisungen zu erteilen, die nicht wissentlich im Gegensatz zu bestehenden Gesetzen und dem Gesellschaftsvertrag stehen.
  7. Der Treugeber kann Gewinnanteile, die der Treuhänder für die Geschäftsanteile erhält, direkt verlangen und vereinnahmen.
  8. Der Treugeber ist berechtigt, allgemeine und auch besondere Vollmachten des Treuhänders an ihn in besonderer Urkunde zu verlangen.
  9. Der Treugeber ist als Bevollmächtigter des Treuhänders von den Beschränkungen des Paragraph 181 BGB befreit und befugt, Untervollmachten zu erteilen.
  10. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber unwiderruflich Vollmacht, ihn in allen den Treuhandauftrag betreffenden Angelegenheiten unter Befreiung von der Vorschrift des Paragraph 181 BGB zu vertreten und den Geschäftsanteil, der Gegenstand des Treuhandauftrages ist, auf sich oder Dritte zurückzuübertragen.
  11. Der Treuhandvertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Er ist gebunden an den Gesellschaftsvertrag der Firma … GmbH.
  12. Der Treuhandvertrag vom 15. Dezember 1990 ist hiermit rechtsunwirksam.”

Die Vertragsurkunde trägt einen handschriftlichen Quittungsvermerk über den Erhalt von 25.000,– DM (Bl. 7 d.A.).

Die im Wortlaut weitgehend identische Fassung des früheren Treuhandvertrags vom 15.12.1990 (Bl. 52–54 d.A.) unterschied sich von dieser Vereinbarung lediglich in den Ziff. 1, 2 u. 15. Diese lauteten:

„1. Mit not. Urkunde Dr. … vom 15.05.1990 über die Erhöhung des Stammkapitals der Fa. … GmbH bzw. … GmbH hat Herr … einen Anteil am Stammkapital in Höhe von DM 74.000,– (i.W. vierundsiebzigtausend) übernommen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 10.000 (i.W. zehntausend) an dem Anteil in Höhe von DM 74.000,– ist Herr … Treuhänder des Herrn …

2. Der Treugeber stellt dem Treuhänder den für die Übernahme der Anteile am Stammkapital erforderlichen Betrag in Höhe von DM 10.000,– in bar zur Verfügung, sobald der Betrag von dem Geschäftsführer angefordert wird.

15. Der Treugeber erhält eine Option auf weitere 15.000,– DM vom Treuhänder. Die Option gilt bis zum 31.12.1993.”

Mit der eingereichten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 der GmbH-Satzung (Auszug, Bl. 66, 67 d.A.) die Zahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe von 585.560,– DM ...

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