Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 5 O 423/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2005 verkündete Urteil des LG Braunschweig - 5 O 423/05 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Wert des Berufungsverfahrens: 96.402,18 EUR.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig.
I. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gegen das am 25.11.2005 verkündete und ihm am 7.12.2005 zugestellte Urteil des LG Braunschweig am 6.1.2006 per Telefax Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 6.2.2006, eingegangen am 17.2.2006, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen beantragt. Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.2.2006 zugegangen ist, dass der Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten per Telefax vom 27.2.2006 mitgeteilt, dass der Fristverlängerungsantrag bereits am 6.2.2006 per Telefax übersandt worden sei, und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Weiterhin ging am 27.2.2006 per Telefax eine Berufungsbegründungsschrift ein, die jedoch unvollständig war, denn es fehlte die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Darauf wurde der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 10.3.2006 hingewiesen. Am 15.3.2006 ging die Berufungsbegründung vollständig ein.
II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist, § 520 Abs. 2 ZPO. Weder innerhalb der 2-Monatsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO noch innerhalb der von dem Prozessbevollmächtigter der Beklagten beantragten Fristverlängerung ist eine wirksame Berufungsbegründung eingegangen.
Das angegriffene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 7.12.2005 zugestellt worden. Damit endete die Berufungsbegründungsfrist zunächst am 7.2.2006, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 6.2.2006 und damit rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt oder er, ohne sein Verschulden hieran gehindert war, und ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Selbst wenn dem Fristverlängerungsantrag oder Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben würde, könnte die Frist nur entsprechend dem Antrag um drei Wochen seit dem 6.2.2006, d.h. bis zum 27.2.2006 verlängert werden (vgl. BGH, VersR 1983, 248 (249)). Auch innerhalb dieser Frist ist eine wirksame Berufungsbegründung nicht eingegangen.
Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess müssen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 520 V, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGH in st. Rspr., NJW-RR 2005, 435 (436) m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die am 27.2.2006 per Telefax eingegangene Berufungsbegründungsschrift war unvollständig. Es fehlte die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die unterzeichnete Berufungsbegründung ging erst am 15.3.2006, also nach Ablauf der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ein.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der spätestens am 27.2.2006 abgelaufenen Frist hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen