Leitsatz (amtlich)
Die Kostenfolge des § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die in Aussicht genommene Klage aufgrund Mängelbeseitigung durch Dritte gegenstandlos geworden ist, dem Beweisgegner aber kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 2 OH 1/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Göttingen vom 17.10.2003 - Az.: 2 OH 1/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Wertstufe bis 2.500 Euro.
Gründe
I. Durch Beschluss des LG vom 25.6.2003 ist der Antragstellerin gem. § 494a Abs. 1 ZPO aufgegeben worden, u.a. gegen die Antragsgegnerin zu 7) Klage zu erheben. Mit Schriftsatz vom 9.4.2003, wiederholt mit Schreiben vom 8.9.2003, hat die Antragsgegnerin zu 7) den Erlass eines entsprechenden Kostenbeschlusses beantragt, wenn die Antragstellerin ihrerseits nicht fristgerecht Klage erhebt. Mit Beschluss vom 12.8.2003 hatte das LG die Frist zur Klagerhebung vom 15.8.2003 auf den 15.9.2003 verlängert. Mit weiterem Beschluss vom 15.9.2003 hat sie die Frist zur Klagerhebung bis zum 6.10.2003 verlängert.
Unter dem 6.10.2003 hat die Antragstellerin beim AG Göttingen unter dem Aktenzeichen 24 C 207/03, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, bezüglich ihrer Verpflichtung zur Kostentragung ggü. der Antragsgegnerin zu 7) eine negative Feststellungsklage eingereicht. In dieser hat sie ausgeführt, dass nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens und vor Erhebung der Feststellungsklage die Mängel, die die Antragsgegnerin zu 7) betreffen sollen, beseitigt worden seien. Sie bzw. die von ihr vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft habe die ... aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, die die Antragsgegnerin zu 1) erteilt habe. Die ... habe zwischenzeitlich die Mängel an der Tiefgaragenabdichtung durch einen Dachdecker beseitigen lassen.
Mit Beschluss vom 17.10.2003 hat das LG der Antragstellerin auferlegt, die der Antragsgegnerin zu 7) entstandenen Kosten zu tragen. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 23.10.2003 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 31.10.2003, eingegangen bei Gericht am 3.11.2003, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 10.11.2003 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 494a Abs. 2, 567 ff. ZPO; aber unbegründet.
1. Gemäß § 494a ZPO hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage erheben muss. Kommt dieser der Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag des Antragsgegners durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragssteller die dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich daraus, dass grundsätzlich über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess zu entscheiden ist (vgl. BGH v. 27.2.1996 - X ZR 3/94, BGHZ 132, 96 [104] = MDR 1996, 893). Der § 494a ZPO schließt die Lücke in dem Fall, dass der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund der für ihn ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Die Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Hauptsacheklage erfolgt. Ist dies nicht der Fall, so liegt der auf Antrag nach § 494a Abs. 2 ZPO auszusprechenden Kostentragungspflicht der Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (so BGH BauR 2003, 1255 [1256]).
a) Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494a Abs. 2 ZPO dann nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH BauR 2003, 575 [576]; OLG Frankfurt BauR 2002, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888 [1889]; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494a Rz. 5). Denn in diesen Fällen ist der Beweisführer jedenfalls gehindert eine Leistungsklage, gerichtet auf Schadensersatz oder auf Kosten der Ersatzvornahme bzw. eines entsprechenden Vorschusses zu erheben, weil diese von vornherein als unbegründet abzuweisen wäre (vgl. OLG Frankfurt BauR 2002, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888, 1889).
b) Mit gleicher Überlegung ist für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO kein Raum, wenn ein Beweisverfahren gegen mehrere Personen, deren Haftung als Gesamtschuldner in Betracht kommt, geführt wird und nach Durchführung des Beweisverfahrens ein Beweisgegner die Hauptsacheforderung mit befreiender Wirkung zugunsten des anderen Beweisgegners erfüllt hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888 [1889]). Denn auch im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung des Beweisgegners würde eine ge...