Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin eine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Folgen nach § 33 FamFG und denen nach § 34 FamFG nicht deutlich erkennen lässt, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht vor.

 

Normenkette

FamFG §§ 33-34, 160

 

Verfahrensgang

AG Helmstedt (Aktenzeichen 4 F 954/23 OV2)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 10.01.2024 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und kostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 26.01.2024 gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens im erstinstanzlichen Termin am 10.01.2024.

Das Verfahren betrifft den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für J., die jetzt fünfzehn Jahre alte Tochter der Beteiligten. Mit Verfügung vom 11.12.2023 hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung der Eltern auf den 10.01.2024 um 13.00 Uhr bestimmt. Es hat dabei unter anderem das persönliche Erscheinen der Kindesmutter angeordnet und darauf hingewiesen, dass das Verfahren auch ohne persönliche Anhörung beendet werden könne, wenn ein Beteiligter unentschuldigt dem anberaumten Termin fernbleibe.

Die Ladung wurde der Antragsgegnerin am 14.12.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.01.2024 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter um Terminverlegung wegen fehlenden Berichts des Jugendamts, noch nicht erfolgter Akteneinsicht und eigener Verhinderung wegen eines zeitgleichen Verhandlungstermins vor dem Landgericht Oldenburg gebeten. Das Amtsgericht hat die Verlegung mit Schreiben vom 04.01.2024 abgelehnt. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.01.2024 hat der Verfahrensbevollmächtigte beantragt, die Verhandlung im Wege einer Videokonferenz durchzuführen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 08.01.2024 zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings auch ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen könne, sofern sie dem Antrag zustimme. Mit einem am 10.01.2024, um 11:39 Uhr beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte nochmals beantragt, den Termin zu verlegen, da die Antragsgegnerin wegen einer vorangegangenen Nachtschicht in ihrem Beruf nicht erscheinen könne.

Am 10.01.2024 hat das Amtsgericht die betroffene Jugendliche und den Antragsteller angehört sowie dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit gesonderter Verfügung hat es einen weiteren Termin zur Anhörung auf den 31.01.2024 um 8.45 Uhr festgesetzt, zu dem es erneut das persönliche Erscheinen der Mutter angeordnet hat.

Mit Beschluss vom 10.01.2024 hat das Amtsgericht zudem ein Ordnungsgeld i.H.v. 300,00 EUR gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterscheinens zum Termin festgesetzt. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 16.01.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 26.01.2024 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom selben Tag; ihr Nichterscheinen hat sie mit Schriftsatz vom 07.02.2024 erläutert. Mit Beschluss vom 12.02.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf die gerichtlichen Verfügungen vom 11.12.2023 und 10.01.2024, das Ladungsschreiben vom 12.12.2023, die richterlichen Schreiben vom 04.01.2024 und 08.01.2024, den Anhörungsvermerk und die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2024, die Beschlüsse vom 10.01.2024 und 12.02.2024 sowie die Schriftsätze vom 02.01.2024, 05.01.2024, 10.01.2024, 26.01.2024 und 07.02.2024 wird wegen der Ausführungen und Begründungen Bezug genommen.

Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf ihre Recht auf Anhörung verzichte und dem Antrag auf Übertragungen der elterlichen Sorge für J. auf den Kindesvater zustimme. Auf die diesbezüglich zwischen ihrem Verfahrensbevollmächtigten und dem Amtsgericht gewechselten Schreiben vom 26.01.2024, 29.01.2024 und 30.01.2024 nebst Anlagen wird verwiesen. Das Amtsgericht hat daraufhin am 30.01.2024 den Termin vom Folgetag aufgehoben und am 31.01.2024 einen Beschluss zur Hauptsache erlassen, mit dem es das Sorgerecht für J. dem Antragsteller übertragen hat.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig und begründet. Das Ordnungsgeld ist dementsprechend gemäß § 33 Abs. 3 Satz 4 FamFG analog aufzuheben.

Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FamFG kann gegen einen ordnungsgemäß geladenen Beteiligten ein Ordnungsgeld verhängt werden, sofern er unentschuldigt im Termin ausbleibt, wenn er auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hingewiesen wurde. Vorausset...

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