Leitsatz (amtlich)
1. Verhängt das Gericht gegen einen unentschuldigt nicht erschienen Beteiligten gemäß § 33 Abs. 3 FamFG ein Ordnungsgeld und schließt es sodann das Verfahren in der Hauptsache ohne Anberaumung eines neuen Termins ab, steht der Verfahrensabschluss der Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldes dann nicht entgegen, wenn die Hauptsache objektiv nicht entscheidungsreif war und die von Amts wegen gebotene, erstinstanzlich jedoch unterbliebene Sachaufklärung in zweiter Instanz nachzuholen ist.
2. Das bloße Nichterscheinen eines zur persönlichen Anhörung ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 160 Abs. 3 FamFG dar, weshalb zunächst zu versuchen ist, das persönliche Erscheinen zu einem neu anzuberaumenden Termin mit den Ordnungsmitteln nach § 33 Abs. 3 FamFG durchzusetzen.
Verfahrensgang
AG Lahr (Aktenzeichen 6 F 20/22) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 12.08.2022 (6 F 20/22) dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 300 EUR festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Gebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss.
Der Antragsgegner ist der Vater der bei ihm lebenden Kinder ..., geboren am ..., und ..., geboren am ....
In dem am 27.01.2022 von der Antragstellerin, der Mutter der beiden Kinder, eingeleiteten Umgangsverfahren wurde der Antragsgegner mit Verfügung des Amtsgerichts Lahr vom 17.06.2022 zu dem auf 12.08.2022 anberaumten Anhörungstermin geladen. Die Terminsladung wurde dem bis dahin anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner am 29.06.2022 zugestellt.
Nachdem der Antragsgegner dem Termin am 12.08.2022 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben war, hat das Amtsgericht Lahr gegen ihn mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.08.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR festgesetzt. Mit Endbeschluss vom 15.08.2022 hat das Amtsgericht eine Umgangsregelung getroffen, gegen die der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat.
Gegen den ihm am 20.08.2022 zugestellten Beschluss vom 12.08.2022 richtet sich die am 05.09.2022 (Montag) beim Amtsgericht Lahr eingegangene sofortige Beschwerde des nunmehr anwaltlich vertretenen Antragsgegners. Zur Begründung wurde von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zunächst vorgetragen, ihr seien keine Schriftstücke zugegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich ein Verstoß ergeben soll, der die Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtfertige.
Mit Beschluss vom 10.10.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Lahr der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
In seiner Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss führt der Antragsgegner aus, er sei davon ausgegangen, dass nach vorausgegangener Anordnung des Ruhens des Verfahrens die Terminierung ein Versehen sei, da seiner Ansicht nach der Umgang aufgrund einer massiven psychischen Erkrankung der Mutter nicht stattgefunden habe. Nachdem es sich um das erste Verfahren handle, in dem die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht als solche benannt worden sei, sei der Antragsgegner ferner davon ausgegangen, dass er von seiner Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen werde, falls ein Termin wahrzunehmen sei. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da die Verfahrensbevollmächtigte von dem Verfahrensablauf keine Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei das verhängte Ordnungsgeld deutlich zu hoch.
In dem die Beschwerde in der Hauptsache betreffenden Anhörungstermin hat der Antragsgegner erklärt, er habe sich bei seiner Rechtsanwältin telefonisch erkundigt, ob er den Termin beim Amtsgericht wahrnehmen müsse. Diese habe ihm erklärt, sie wisse nichts von einem Termin, weshalb er davon ausgegangen sei, er müsse nicht erscheinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit sie sich gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes richtet.
1. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen vor.
a) Der Antragsgegner war zu dem auf 12.08.2022 anberaumten Termin unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens ordnungsgemäß geladen worden. Die Terminsladung enthielt den nach § 33 Abs. 4 FamFG erforderlichen Hinweis auf die sich aus § 33 Abs. 3 FamFG ergebenden Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens im Termin. Die Terminsladung war dem Antragsgegner ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 29.06.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.
b) Sein Nichterscheinen hat der Antragsgegner nicht hinreichend entschuldigt.
Nachdem der Antragsgegner seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte bis zu dem auf 12.08.2022 anberaumten Termin nicht mandatiert hat...