Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Kostenerstattung des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Die auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts hat durch § 46 RVG keine Änderung erfahren.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 3; RVG § 46
Verfahrensgang
AG Duderstadt (Beschluss vom 08.06.2006; Aktenzeichen 8 F 44/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 6.6.2006 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des AG - FamG - Duderstadt vom 31.5.2006 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.6.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des AG - FamG - Duderstadt vom 31.5.2006 insoweit, als ihr anwaltlicher Vertreter mit Kanzleisitz in Rinteln lediglich zu den Bedingungen "eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" beigeordnet worden ist.
Diese durch das AG angeordnete Einschränkung der Beiordnung, die die Möglichkeit der Erstattung u.a. von Reisekosten nach § 46 RVG nimmt, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, sondern angezeigt, weil ohne den einschränkenden Zusatz ein Vertrauenstatbestand dahin gesetzt würde, dass der Anwalt auch Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet erhält, auf die er nach § 121 Abs. 3 ZPO keinen Anspruch hätte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.2.2005, Geschäftszeichen: 2 W 283/04, OLGReport Braunschweig 2005, 290).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützte Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts nicht durch § 46 RVG geändert worden. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Diese Regelung ist eindeutig und hat auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5.5.2004 Bestand. Es trifft zwar zu, dass in § 46 RVG die einschränkende Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht mehr enthalten ist. Eine Übernahme dieser Beschränkung in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist aber deshalb unterblieben, weil dem Gesetzgeber die bisherige Regelung in § 126 BRAGO wegen der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien (vgl. OLG Hamm v. 8.4.2005 - 11 WF 121/05, OLGReport Hamm 2005, 654 = FamRZ 2006, 350).
Der Senat folgt der Auffassung des AG, dass im vorliegenden Fall lediglich die Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts berücksichtigungsfähig sind, weil "besondere Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362).
Vorliegend handelt es sich nach der Antragschrift vom 15.3.2006 um ein Scheidungsverfahren, das nach dem Vorbringen der Antragstellerin einverständlich geführt werden wird. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien ist vorläufig geregelt, auch zeichnet sich insoweit eine endgültige Sorgerechtsregelung im Mediationsverfahren ab. Der Versorgungsausgleich soll nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Hiernach liegt dem Verfahren weder ein komplexer Sachverhalt noch eine rechtlich schwierige prozessuale oder materielle Rechtslage zugrunde. Sonstige Erschwernisse, die die Antragstellerin als "besondere Umstände" treffen könnten, hat sie nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die sofortige Beschwerde der Antragstellerin deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 GKG i.V.m. der Anlage I zum GKG sowie auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen