Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Einbeziehung eines Anrechts in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist für den Versorgungscharakter entscheidend, ob der Verwendungszweck des monatlichen Einkommensausgleichs unmittelbar an den der zugesagten Renten angeknüpft wird und ob das entsprechende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll.

 

Normenkette

BGB § 1587g

 

Verfahrensgang

AG Wolfsburg (Beschluss vom 26.11.2002; Aktenzeichen 17 F 3066/01 VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.06.2009; Aktenzeichen XII ZB 137/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Wolfsburg vom 26.11.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.252,56 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.

Die am 16.1.1941 geborene Antragstellerin und der am 24.3.1939 geborene Antragsgegner hatten am 4.2.1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist am 7.8.1984 zugestellt worden. Durch Urteil des AG - Familiengerichts - Wolfsburg vom 7.2.1985 - Az.: 17 F 241/84 - wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich nur in Bezug auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften durchgeführt.

Im vorliegenden Verfahren hat das AG - Familiengericht - Wolfsburg durch Beschluss vom 26.11.2002 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 354,38 EUR ab dem 1.2.2001 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs lägen nicht vor, zudem sei der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gegenüber einem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG subsidiär. Auch stelle der ihm in der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.3.2002 von der V AG gezahlte Einkommensausgleich keinen Versorgungsbezug dar, so dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich - wenn überhaupt - erst ab dem 1.4.2002 durchgeführt werden könne. Zu berücksichtigen sei dann auch, dass er nur deshalb bereits zum 1.4.1984 mit seinem Arbeitgeber V einen "AT-Vertrag" abgeschlossen habe, um die seinerzeit erheblichen Unterhaltszahlungen erbringen zu können. Die Höhergruppierung mit der Folge einer erhöhten Rentenversorgungszulage beruhe deshalb nicht auf der ehelichen Gemeinschaft, sondern gerade auf der Trennung und sei deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss des AG Wolfsburg vom 26.11.2002 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Die gem. § 629a Abs. 2, 621e ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das AG hat zu Recht die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nach § 1587g BGB bejaht. Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.3.1999 Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Antragstellerin seit dem 1.2.2001 ebenfalls Altersrente von der Landesversicherungsanstalt Hannover.

Außerdem erhalten die Antragstellerin seit dem 1.2.2001 und der Antragsgegner seit dem 1.4.1999 von der V AG einen sog. Einkommensausgleich. Das AG hat zutreffender Weise diesen den Parteien von der V AG gewährten Einkommensausgleich bereits als ausgleichspflichtige Versorgung i.S.d. § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB angesehen, auch wenn diese Leistung von der V AG nicht als Altersrente bezeichnet wird.

Zwar finden sich die Regelungen zum Einkommensausgleich nicht in der Versorgungsordnung, sondern in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung". Auch bestehen insoweit Unterschiede, als die Regelungen über die Witwenrente in § 7 II der Versorgungsordnung und die Limitierungsklausel des § 10 II Versorgungsordnung auf den Einkommensausgleich ebenso wie die gesetzliche Rentenanpassungspflicht nach § 16 BetrAVG keine Anwendung finden und zudem der Einkommensausgleich nicht dem Insolvenzschutz des § 7 BetrAVG unterliegt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um zwingende Merkmale für eine Altersversorgung, sondern um Regelungen der V AG, den Einkommensausgleich insoweit anders als die nach der Versorgungsordnung gewährte Betriebsrente zu behandeln.

Entscheidend für den Versorgungscharakter ist vielmehr, ob der Verwendungszweck des monatlichen Einkommensausgleichs unmittelbar an den der zugesagten Renten angeknüpft wird und ob das entsprechende Anrecht der Versorgung im Ansch...

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