Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens war der Versorgungsausgleich nur in Bezug auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften durchgeführt worden.

Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch. Das FamG hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 26.11.2002 verpflichtet, an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 354,38 EUR ab dem 1.2.2001 zu zahlen.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und vertrat u.a. die Auffassung, die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs lägen nicht vor, darüber hinaus sei der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ggü. einem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG subsidiär.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners erwies sich als nicht begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG schloss sich der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts an, das zu Recht die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB bejaht habe. Der Antragsgegner beziehe seit dem 1.3.1999 Altersrente von der BfA und die Antragstellerin seit dem 1.2.2001 ebenfalls Altersrente von der LVA Hannover.

Ferner erhielten die Antragstellerin seit dem 1.2.2001 und der Antragsgegner seit dem 1.4.1999 von der V AG einen sog. Einkommensausgleich. Das AG habe diesen den Parteien gewährten Einkommensausgleich zutreffend bereits als ausgleichspflichtige Versorgung i.S.d. § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB angesehen, auch wenn diese Leistung von der V AG nicht als Altersrente bezeichnet werde.

Entscheidend für den Versorgungscharakter sei, ob der Verwendungszweck des monatlichen Einkommensausgleichs unmittelbar an den der zugesagten Renten angeknüpft werde und ob das entsprechende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen solle (vgl. BGH FamRZ 1988, 936 ff.).

Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Nach der zwischen dem Antragsgegner und der V AG getroffenen Vereinbarung vom 10.6.1993 sei er zum 31.3.1994 mit Erreichen des 55. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Antragstellerin sei aufgrund einer Vereinbarung vom 28.3.1995 zum 31.12.1995 aus der V AG ausgeschieden. Für den Zeitraum von 5 Jahren bis zum Beginn des Altersruhegeldbezuges hätten der Antragsgegner eine Überbrückungsbeihilfe i.H.v. 90 % des letzten Monatsnettoarbeitsverdienstes vor dem Ausscheiden und die Antragstellerin i.H.v. 85 % ihres durchschnittlichen Monatsnettoarbeitsverdienstes erhalten. Seit dem 1.3.1999 beziehe der Antragsgegner die gesetzliche Altersrente, die Antragstellerin seit dem 1.2.2001.

Der Einkommensausgleich werde im Gegensatz zu der zuvor gewährten Überbrückungsbeihilfe vom Beginn des Altersruhegeldbezuges bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und im Gegensatz zur Überbrückungsbeihilfe wie eine Werksrente berechnet in der Weise, als hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Überbrückungszeitraums weiter bestanden.

Ferner kam das OLG zu dem Ergebnis, das AG habe den der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der von der V AG erteilten Auskünfte zur betrieblichen Altersversorgung zutreffend berechnet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2007, 2 UF 298/02

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