Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr im FGG-Verfahren über elterliche Sorge

 

Leitsatz (amtlich)

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die elterliche Sorge fällt keine Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG-VV an.

 

Normenkette

FGG §§ 50a, 50b; RVG-VV Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104

 

Verfahrensgang

AG

 

Tatbestand

Unter dem 15.2.2007 hat die Antragstellerin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihren Sohn beantragt. Nachdem der Antragsgegner dem zunächst widersprochen hatte, hat er sich mit weiterem Schreiben v. 26.5.2007 mit einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin einverstanden erklärt. Ohne Anberaumung eines Termins hat das AG sodann durch Beschl. v. 1, 6. 2007 die elterliche Sorge mit Zustimmung des Kindesvaters auf die Kindesmutter übertragen.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat unter dem 1.11.2007 einen Prozesskostenhilfe-Vergütungsantrag gem. § 49 RVG eingereicht und darin u.a. eine Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.000 EUR i.H.v. 226,80 EUR zzgl. anteiliger Mehrwertsteuer geltend gemacht. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diese Gebühr zunächst zugebilligt hatte, hat der Bezirksrevisor bei dem LG gem. § 56 RVG Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung eingelegt. Mit Beschl. v. 17.9. 2008 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung abgeholfen und 283,18 EUR von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgefordert. Gegen den am 18.9. 2008 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass nach der Entscheidung des OLG Schleswig v. 30.3.2007 - 15 WF 41/07 der Gebührentatbestand der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 W RVG anzuwenden sei. Eine Terminsgebühr sei daher angefallen. Das AG hat diesen Rechtsbehelf als Erinnerung gewertet und durch den Beschl. v. 1.12. 2008 zurückgewiesen. Der nach Zustellung dieses Beschlusses am 11.12.2008 am 16.12. 2008 eingegangenen Beschwerde hat das AG durch Beschl. v. 6.1.2009 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist eine Terminsgebühr gem. Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (RVG-VV) hier nicht entstanden. Nach diesem Gebührentatbestand entsteht eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Eine derartige Situation liegt in dem hier anhängigen Sorgerechtsverfahren nicht vor. Zwar enthält § 50a FGG eine Regelung, wonach eine Anhörung der Beteiligten erfolgen soll. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass in Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben oder aber die eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestandes gebietende ähnliche Situation gegeben ist.

Auf die Entscheidung des OLG Schleswig v. 30.3.2007 - 15 WF 41/07, kann sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht berufen. Das OLG Schleswig (a.a.O., zitiert nach Juris, Rz. 4-6) stützt seine Auffassung, eine analoge Anwendung von Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV sei in Sorgerechtsverfahren gerechtfertigt, darauf, dass die einschlägigen Bestimmungen der §§ 50a und 50b FGG eine mündliche Verhandlung über die elterliche Sorge "gebieten", was eine zwingende persönliche, also mündliche Anhörung der Eltern bedeute. Diese Auffassung, die in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt geblieben ist, vermag nicht zu überzeugen. Zu folgen ist vielmehr der ganz herrschenden Meinung, wonach die Regelung in Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die elterliche Sorge nicht zur Anwendung gelangt (so OLG Köln, Beschl. v. 21.6.2007 4 WF 32/07, zitiert nach juris, Rz. 5 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 24.4.2008 21 WF 103/08, zitiert nach Juris, dort Rz. 3; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.5.2008 13 WF 391/08, zitiert nach Juris, Rz. 6 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.7.2006 8 WF 96/06 zitiert nach Juris, Rz. 3, 4; Gerold/Schmid/Müller-Rabe, RVG, 32. Aufl., Rz. 32 zu VV Nr. 3104; Hartmann, Kostengesetze 2008, Rz. 18 zu § 3104 W; Schneider/Wolf RVG 3. Aufl. Rz. 19 zu § 3104 VV). Bei der in den §§ 50a, 50b FGG vorgesehenen Anhörung der Eltern und des Kindes handelt es sich nicht um eine mündliche Verhandlung, wie sie in Ziff. 3104 VV Abs. 1 Nr. 1 gemeint ist. Die Anhörung dient nämlich nicht vorrangig der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht (OLG Stuttgart Beschl. v. 14.7.2006 8 WF 96/06 zitiert nach Juris, dort Rz. 4; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 32 zu Nr. 3104 VV). Aus diesem Grunde liegt auch eine andere Situation vo...

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