Leitsatz
Die Kindesmutter hatte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihren Sohn beim FamG beantragt. Nachdem er zunächst widersprochen hatte, erklärte sich der Kindesvater schriftlich mit einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter einverstanden. Ohne Anberaumung eines Termins hat das FamG sodann durch Beschluss vom 1.6.2007 die elterliche Sorge mit Zustimmung des Vaters auf die Mutter übertragen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat nach Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfevergütungsantrag gemäß § 49 RVG eingereicht und darin u.a. eine Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR i.H.v. 226,80 EUR zzgl. anteiliger Mehrwertsteuer geltend gemacht.
Nach Festsetzung der beantragten Vergütung hat der Bezirksrevisor Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung eingelegt. Der Erinnerung wurde von der Kostenbeamtin abgeholfen und ein Betrag von 283,18 EUR von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgefordert.
Gegen diesen Beschluss legte sie sofortige Beschwerde ein, der das AG nicht abhalf.
Auch beim OLG hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, eine Terminsgebühr gemäß Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sei nicht entstanden. Nach diesem Gebührentatbestand entstehe eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Eine derartige Situation liege in dem hier anhängigen Sorgerechtsverfahren nicht vor.
Auf die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des OLG Schleswig vom 30.3.2007 zum Geschäftszeichen 15 WF 41/07 könne sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht berufen. Die dort vertretene Auffassung sei in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt geblieben und könne nicht überzeugen.
Zu folgen sei vielmehr der ganz herrschenden Meinung, wonach die Regelung in Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des VV zum RVG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die elterliche Sorge nicht zur Anwendung gelange. Bei der in den §§ 50a, 50b FGG vorgesehenen Anhörung der Eltern und des Kindes handele es sich nicht um eine mündliche Verhandlung, wie sie in Ziff. 3104 VV Abs. 1 Nr. 1 gemeint sei. Die Anhörung diene nicht vorrangig der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht. Aus diesem Grunde liege auch eine andere Situation vor als in den Verfahren nach dem früheren Wohnungseigentumsgesetz, für die der BGH in seinem Beschluss vom 9.3.2006 die Anwendung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG bejaht habe.
Link zur Entscheidung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.01.2009, 3 WF 4/09