Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 8 O 215/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen III ZR 189/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Göttingen vom 28.6.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 107.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2001 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer zur Tabelle angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. ... GmbH zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeden Schaden bis zu einer Höhe von 50 % zu ersetzen, der diesen aus einem Widerruf der Gewährung von Eigenheimzulage noch entstehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Göttingen vom 28.6.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahrens 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

In Abänderung der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 28.6.2005 wird der Streitwert für die 1. Instanz auf 243.452 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagten aus Notarhaftung gem. § 19 BNotO in Anspruch. Das LG hat der nach Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens mit einem Zahlungsantrag i.H.v. 227.452 EUR sowie mit einem Feststellungsantrag rechtshängig gewordenen Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote des Beklagten i.H.v. 75 % stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der tatsächlichen Feststellungen sowie der rechtlichen Wertung des LG wird auf das Urteil des LG Göttingen vom 28.6.2005 (Bl. 164 ff. d.A.) unter Berücksichtigung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 4.8.2005 (Bl. 188 d.A.) verwiesen.

Zweitinstanzlich haben sich folgende Änderungen ergeben:

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH hat inzwischen Räumungsklage gegen die Kläger vor dem LG Göttingen erhoben (1 O 33/06) und ausdrücklich erklärt, zur Übertragung des Grundstücks nicht mehr bereit zu sein.

Die Kläger tragen mit ihrer Berufung vor:

Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens um 25 % zu kürzen sei, weil sie eine Vollstreckungsgegenklage erhoben und sich im Rahmen dieser Klage auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages berufen hätten. Auch sei aufgrund dieses prozessualen Vorgehen eine Haftung des Beklagten entgegen der vom Senat in der Verfügung vom 7.6.2006 vertretenen Ansicht nicht wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten der Kläger ausgeschlossen. Insbesondere habe ihr damaliger Anwalt (im Folgenden Rechtsanwalt K.) durch dieses prozessuale Vorgehen nicht gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen und sich deshalb nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Kläger hätten dieses prozessuale Vorgehen berechtigterweise gewählt, weil sie den Restkaufpreis, dessen Abwehr die Vollstreckungsgegenklage gedient habe, wegen erheblicher, zu einer die Restkaufpreisforderung übersteigenden Wertminderung führender Mängel des Hauses, z.B. im Bereich der Trittschalldämmung, materiell-rechtlich nicht geschuldet hätten. Es könne weder ihnen noch Rechtsanwalt K. zum Vorwurf gemacht werden, dass sie auf der Grundlage einer richtigen Rechtsaufassung die Möglichkeit genutzt hätten, die Zahlung des nicht geschuldeten Restkaufpreises in die Insolvenzmasse zu vermeiden.

Im Übrigen hätte das LG Göttingen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage die Nichtigkeit des Kaufvertrages von Amts wegen berücksichtigen müssen. Auch unterliege der Einwand der Formnichtigkeit nicht der Parteidisposition, so dass die Kläger entgegen der Ansicht des LG gar keine Möglichkeit gehabt hätten, eine vollständige Durchführung des Kaufvertrages zu erreichen. Jedenfalls hätte Rechtsanwalt K. gerade dann gegen seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, wenn er nach Entdeckung der Formnichtigkeit des Kaufvertrages den Klägern dazu geraten hätte, durch Zahlung des Restkaufpreises zu ihrem eigenen Nachteil zu versuchen, die Wirksamkeit des Kaufvertrages nachträglich herbeizuführen, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, den Beklagten als beurkundenden Notar wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen.

Es habe auch keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten dargestellt, sich ggü. dem Insolvenzverwalter nicht auf § 242 BGB zu berufen. Der Anwendung des § 242 ...

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