Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 11 O 1170/17 (252)) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Mai 2018 sind ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 22.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Verkäuferin eines EU-Neuwagens Ansprüche aus Vertrag und Gesetz auf Nachlieferung eines fabrikneuen Pkw gegen Rückgabe des gekauften geltend. Dieses ist mit einem V.-Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet und daher von dem sogenannten "V.-Abgasskandal" betroffen.
Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge der Parteien im Rechtsstreit erster Instanz wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (S. 2f, Bl. 530f d.A.). Zu ergänzen ist, dass es sich bei dem vom Kläger am 13.06.2015 bestellten Pkw unstreitig um ein aus dem EU-Ausland reimportiertes Neufahrzeug vom Typ V. C. 1,6 TDI mit 75 kW / 102 PS handelte (vgl. Klagerwiderung S. 6 Bl. 62 mit Anlagenband Kl. I Anlage K1). Nach dem unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ist seit 2015 eine neue Modellgeneration des Pkw V. C. mit 2,0-l-Motor EA288 und 55, 75, 90 oder 110 kW lieferbar (Duplik S. 90, Bl. 445 d.A.). Für das vom Kläger erworbene Fahrzeug gab das Kraftfahrtbundesamt (i.f.: KBA) unstreitig mit Bescheid vom 03.11.2016 die von der V. AG vorgesehenen Maßnahmen - Software-Update für die elektronische Motorsteuerung und Einbau eines sog. Strömungsgleichrichters - frei. Es hat dabei ausgeführt, unzulässige Abschalteinrichtungen seien nicht festgestellt worden, die vorhandenen seien als zulässig eingestuft, die Schadstoffgrenzwerte sowie die anderen Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffemissionen und der Dauerhaltbarkeit seien eingehalten. Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und Kohlenstoffdioxyd-Emissionen seien in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt worden, und Motorleistung, maximales Drehmoment und die bisherigen Geräuschimmissionswerte blieben unverändert (Klagerwiderung S. 15-20 Bl. 71-76 d.A.). Die Beklagte hat behauptet, die technischen Maßnahmen (Installation des Updates und des Strömungsgleichrichters) nähmen weniger als eine Stunde in Anspruch, kosteten damit deutlich weniger als 100.- EUR und seien für den Käufer überhaupt kostenlos. Damit beliefen sich die Kosten auf weniger als 0,5% des vom Kläger bezahlten Kaufpreises. Das Update habe auch keine negativen Auswirkungen; das Fahrzeug werde nur noch im bisherigen Steuerungsmodus 1 betrieben, wobei gleichzeitig das Verbrennungsverfahren aufgrund der Erfahrungen der letzten 10 Jahre verbessert worden sei, und konkrete negative Auswirkungen habe der Kläger nicht dargetan (Klagerwiderung S. 20-29, Bl. 76-85 d.A.). Der Kläger hat demgegenüber auf entgegenstehende erstinstanzliche Rechtsprechung und darauf verwiesen, dass auch die erheblichen Entwicklungskosten der technischen Maßnahmen zu berücksichtigen seien; zudem gebe es in der Presse Hinweise auf eine sinkende Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs, verbleibende konkrete Mängel und einen Minderwert (Replik S. 5-9, 63-67, 97-126 Bl. 152-156, 210-214, 244-273 d.A.). Wegen seines weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird ergänzend auf die Klageschrift (Bl. 1-46 d.A.), die Replik vom 05.01.2018 und den Schriftsatz vom 12.03.2018 Bezug genommen (Bl. 147-349, 354f d.A.).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.05.2018 (Bl. 529ff d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klagantrag zu 1 sei unbegründet. Die Klägerseite habe das Bestehen eines Anspruchs auf Lieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Produktion trotz der Hinweise der Kammer nicht schlüssig dargelegt. Ein Anspruch aus §§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB scheide aus, weil der ursprüngliche Erfüllungsanspruch die Lieferung eines V. C. der aktuellen Serie nicht umfasse; der Nachlieferungsanspruch könne nämlich nicht weiterreichen als derjenige auf Erfüllung. Denn von der gekauften Version weiche die aktuelle Generation ab, wie auch gerichtsbekannt sei. Die Motorengrößen wichen ab, auch erfülle die nunmehr entwickelte Motorengeneration die Schadstoffnorm EU6.
Auch unter Berücksichtigung des durch Auslegung ermittelten Parteiwillens ergebe sich nichts Anderes. Denn dem Willen der Verkäuferin habe es - auch und gerade unter Berücksichtigung der Ziff. IV.6 der Neuwagen-Ver...