Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 04.07.2008; Aktenzeichen 13 O 55/08) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegner zu 1. bis 6. gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen, 3. Kammer für Handelssachen, vom 4. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten der Beschwerde.
Der Beschwerdewert wird auf € 250.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der Antragstellerin beschloss am 30.08.2007 unter Tagesordnungspunkt 6 die Erhöhung des Stammkapitals von € 29.808.000,- auf € 70.000.000,- durch Ausgabe von 40.192.000 neuen und auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Betrag von € 1,- je Aktie. 28.000.000 Aktien sollen der Z... H... GmbH (heute: Z... G... GmbH) aus Bremen (im Folgenden: Z...) gegen Nachweis des Bezugsrechts aus mindestens 15.000.000 Aktien für eine Sacheinlage zugeteilt werden; allein Z... ist zu dieser Sacheinlage durch die Einbringung ihres voll eingezahlten Geschäftsanteils im Nominalbetrag von € 35.000,- an der P... H.... GmbH aus Frankfurt (mit einem gezeichneten Kapital von € 70.000,-) mit Wirkung zum 01.07.2007, 0:00 Uhr, berechtigt. Darüber hinausgehende Bezugsrechte der Z... sollen ersatzlos verfallen. Den nicht zur Sacheinlage zugelassenen Aktionären wird hinsichtlich der Bareinlage von € 12.192.000 in einem Bezugsverhältnis von 1:2 Aktien gegen Bareinlage zum Betrag von € 1,- je Aktie angeboten. Dabei soll die Zuteilung neuer Aktien in vollem Umfang nur für diejenigen Aktionäre erfolgen, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung weniger als 1.500.000 Aktien halten. Der durch diese Beschränkung betroffene Aktionär Ze... hat insoweit, soweit erforderlich, zugunsten der anderen Aktionäre auf sein Bezugsrecht verzichtet.
Am 12./15.07.2007 hatten die Antragstellerin, Z... und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. aus Düsseldorf einen Schiedsvertrag abgeschlossen. Nach diesem Schiedsvertrag soll nach Wirksamwerden der vorgesehenen Kapitalerhöhung auf Betreiben jedes Aktionärs der Antragstellerin (Stichtag ist der Beginn des Tages der Bekanntmachung der Tagesordnung für die Hauptversammlung) nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes vom 12.06.2003 auf Kosten der Antragstellerin die Bewertung der Sacheinlage durch einen in solchen Bewertungsfragen erfahrenen Schiedsrichter erfolgen. Zechbau verpflichtet sich in dem Schiedsvertrag zudem, bei Feststellung eines geringeren Wertes des in die Antragstellerin eingebrachten P...-Geschäftsanteils als € 28 Mio. den Differenzbetrag an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Beschluss erfolgte bei 28.831.057 abgegebenen Stimmen mit 28.719.522 Jastimmen bei 111.535 Gegenstimmen und keiner Enthaltung.
An dieser Hauptversammlung nahmen der Antragsgegner zu 1. persönlich sowie die Antragsgegner zu 2. bis 6. jeweils vertreten durch Herrn B... K... teil. Sie waren jeweils bereits bei Bekanntmachung der Tagesordnung für die Hauptversammlung Aktionäre der Antragstellerin; jeweils zum 30.08.2007 besaßen der Antragsgegner zu 1. 1.847 Aktien, die Antragsgegnerin zu 2. 6 Aktien, der Antragsgegner zu 3. 5 Aktien, die Antragsgegnerin zu 4. 2 Aktien und die Antragsgegner zu 5. und zu 6. jeweils 1 Aktie. Hauptaktionäre sind die Z... mit einem Aktienanteil von 50,86 % (= 15.160.350 Aktien), Herr K... Ze... mit 42,26 % (= 12.596.861 Aktien) und Frau E... Ze... mit 3,46 % (= 1.031.356 Aktien); im Streubesitz befinden sich insgesamt 3,42 % (= 1.019.433) der Aktien.
In der Hauptversammlung erhoben die Antragsgegner u.a. gegen diesen Beschlusspunkt Widerspruch zur Niederschrift.
Die Antragsgegner haben vor dem Landgericht Bremen gegen den oben genannten Beschluss Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen erhoben (Antragsgegner zu 1. zum Az.: 13 O 430/07; Antragsgegnerin zu 2. zum Az.: 13 O 441/07; Antragsgegner zu 3. zum Az.: 13 O 448/07; Antragsgegnerin zu 4. zum Az.: 13 O 449/07; Antragsgegner zu 5. zum Az.: 13 O 451/07; Antragsgegner zu 6. zum Az.: 13 O 452/07); dabei haben sich die Antragsgegnerin zu 4. und der Antragsgegner zu 6. noch gegen weitere Beschlüsse dieser Hauptversammlung gewandt. Zwei weitere Anfechtungsklagen anderer Aktionäre (JKK Beteiligungs-GmbH zum Az.: 13 O 408/07 und Frau C... S... zum Az.: 13 O 413/07) betreffen nicht den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 6. Alle Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden; führend ist das Verfahren zum Aktenzeichen 13 O 408/07.
Mit Antrag vom 06.02.2008, per Fax bei Gericht eingegangen am 07.02.2008, hat die durch ihren Vorstand vertretene Antragstellerin die Feststellung gemäß § 246a AktG begehrt, dass mögliche Mängel des angefochtenen Beschlusses der Hauptversammlung vom 30.08.2007 zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege der gemischten Sach- und Bareinlage von derzeit € 29.808.000,- um € 40.192.000,- auf € 70.000.000,- der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegenstünden und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberühr...