Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Löschung einer Rückauflassungsvormerkung
Leitsatz (amtlich)
Zur Löschung einer Rückauflassungsvormerkung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung zur "Aufladung" der Vormerkung auch dann die Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten und der Nachweis der Erbfolge erforderlich, wenn der ursprüngliche Schuldgrund nicht mehr eintreten kann.
Normenkette
BGB § 883 Abs. 1, § 885 Abs. 2; GBO §§ 18-19, 22 Abs. 1, §§ 29, 71-72
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 05.05.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG Bremen vom 5.5.2010 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 5.5.2010 hat das AG Bremen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung in Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur "Aufladung" der Vormerkung abgelehnt und die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben und Nachweis in Form des § 29 GBO verlangt. Zur Beseitigung der Hindernisse hat das AG eine Frist gewährt und nach Fristablauf die kostenpflichtige Zurückweisung angekündigt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie aus, dass die vom AG herangezogene Rechtsprechung zur "Aufladung" der Vormerkung vorliegend nicht einschlägig sei.
II. Das Hanseatische OLG in Bremen ist für die Entscheidung über die Erstbeschwerde nach §§ 71 ff. GBO in der seit September 2009 geltenden Fassung zuständig. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Diese erfolgte mit dem Antrag auf Löschung der Vormerkung am 15.3.2010.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Grundbuchamt hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Löschung der Rückauflassungsvormerkung in Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten und dem Nachweis der Erbfolge abhängig gemacht und der Antragstellerin gem. § 18 GBO eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gesetzt. Soweit sich der Rechtspfleger in der Begründung des Beschlusses auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 25.11.2009 (FGPrax 2010, 14) und des BGH vom 7.12.2007 (NJW 2008, 578) beruft, ist dieser Verweis zutreffend.
Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung), wie sie die vorliegende, in Abt. II Nr. 3 verzeichnete Rückauflassungsvormerkung darstellt, bedarf es, wie für deren Eintragung grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gem. § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (OLG Köln FGPrax 2010, 14 ff., 15; BayObLG NJW-RR 1997, 590; BayObLG FGPrax 2002, 151). Eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten, des verstorbenen Herrn G., oder seiner Erben liegt nicht vor. Diese Bewilligung ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 GBO wegen nachgewiesener Unrichtigkeit entbehrlich. An die Führung des Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (OLG Köln, a.a.O.; BayObLG FGPrax 2002, 151). Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist deshalb nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-) Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Hierfür genügen im Streitfall der Nachweis des Todes des eingetragenen Berechtigten und die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht. Zwar ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung auch dann nachgewiesen, wenn feststeht, dass ein durch sie gesicherter Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem eines gesicherten Anspruchs abhängt (OLG Köln, a.a.O., m.w.N.; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 ff.). Das (Fort-) Bestehen eines durch die Forderung gesicherten Anspruchs kann vorliegend aber wegen der durch die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2008, 587 ff.) bejahten Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen nicht ausgeschlossen werden.
In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Anspruchsgläubiger und der Gegenstand des zu sichernden Anspruchs bezeichnet werden, wobei zur näheren Bezeichnung des Anspruchs nach § 885 Abs. 2 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann; die Angabe des Schuldgrundes ist dagegen nicht erforderlich (OLG Köln, a.a.O., m.w.N.; BGH NJW 2008, 578 ff., 579). Mit der Eintragung des zu sichernden Anspruchs ist mithin nicht sein Rechtsgrund, sondern sein Inhalt zu bezeichnen. Im Zeitpunkt der Eintragung muss der Anspruch, zu dessen Sicherung die Vormerkung diesen soll, weder fällig (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch begründet sein. Wird eine Vormerkung vor der Begründung des zu sichernden Anspruchs im Grundbuch eingetragen, so entsteht sie mit der Begründung dieses Anspruchs. Umg...