Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufladung. Grundbuch. Nachlass. Rückauflassungsvormerkung
Verfahrensgang
AG Fürth (Odenwald) (Entscheidung vom 25.07.2011) |
AG Fürth (Odenwald) (Entscheidung vom 25.05.2011) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 37.500.00 €
Gründe
I. Die Antragstellerin ist seit dem 25.05.2011 in Abt. ... des Grundbuchs als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Dieser Eintragung lag ein notarieller Übertragungsvertrag vom 05.11.2010, UR-Nr. .../2010 des Verfahrensbevollmächtigten, zu Grunde. Danach hatte die Voreigentümerin, Frau A, das Eigentum an dem betroffenen Grundbesitz auf die Antragstellerin übertragen. In Abt. ... des Grundbuchs ist unter lfde. Nr. ... eine Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von B seit dem 28.03.1996 eingetragen. Dieser liegt eine Bewilligung vom 13.11.1995 zu Grunde, enthalten in der Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten UR-Nr. .../1995 (Fol. ... ff. Blatt ... des Grundbuchs von Stadt1). In dieser Urkunde setzte sich die aus B und ihren Kindern C1 und C2 sowie A bestehende Erbengemeinschaft auseinander und bildete Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG hinsichtlich dreier Wohneinheiten, wobei 1/3 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2, auf A entfiel. B behielt sich das Recht vor, das Wohnungseigentum Nr. 1 und Nr. 2 unter bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Bedingungen zurückzufordern.
Weiter heißt es in § 5 der Urkunde vom 13.11.1995:
"Das Rückforderungsrecht des Übergebers ist nicht übertragbar und nicht vererblich, und zwar auch dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch infolge Bedingungseintritts bereits entstanden, aber noch nicht erfüllt ist.
Zur Sicherung des Rückforderungsrechts bestellt der jeweilige Erwerber hiermit dem Übergeber eine Rückauflassungsvormerkung am Wohnungseigentum Nr. 1 bzw. am Wohnungseigentum Nr. 2 und bewilligt, der Übergeber beantragt deren Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern."
Unter dem 03.03.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte auf Grund der ihm in dem Kaufvertrag vom 05.11.2010 erteilten Vollmacht unter anderem die Löschung der Auflassungsvormerkung in Abt. ... lfd. Nr. ... beantragt und wegen des Versterbens der Berechtigten auf die Nachlassakte .../08 Amtsgericht Fürth/Odenwald Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 25.05.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den Antrag "des Notars N1" auf Löschung der Auflassungsvormerkung Abt. ..., lfde. Nr. ... zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien ein Wiederaufladen und die Erstreckung auf weitere Rücktrittsgründe nach Eintragung einer Vormerkung zulässig. Damit könne das Erlöschen von Ansprüchen und damit von Vormerkungen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden, weil der zu Grunde liegende Anspruch ausgetauscht oder (auch grundlegend) erweitert oder in sonstiger Weise verändert sein könne. Zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt daher die Vorlage der formgerechten Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger der eingetragenen Berechtigten für erforderlich erachtet. Darüber hinaus bedürfe es des Nachweises der Rechtsnachfolge in der Form des § 29 GBO.
Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 04.07.2011 namens der Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Nachweis des Todes der Berechtigten durch Sterbeurkunde geführt sei und es weder der Löschungsbewilligung der Erben, noch eines Erbnachweises bedürfe. Zur Begründung wird auf die in der Urkunde vom 13.11.1995 getroffene Vereinbarung verwiesen, dass das Rückforderungsrecht der Berechtigten weder übertragbar, noch vererblich ist. Die Nichtvererblichkeit des Rückforderungsanspruchs sei dinglicher Inhalt der Vormerkung und damit von der Vermutungswirkung des § 891 BGB umfasst, der auch für die Vormerkung und das Grundbuchamt gelte.
Durch Beschluss vom 25.07.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel stellt sich als gemäß § 71 GBO statthafte Beschwerde der Antragstellerin dar. Als solche ist sie auch zulässig, da trotz der Formulierung des Tenors des Zurückweisungsbeschlusses davon auszugehen ist, dass der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, da die Löschung der Rückauflassungsvormerkung Abt. ..., lfde. Nr. ... gemäß Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 03.03.2011 namens "des Käufers", also namens der Antragstellerin, gestellt worden ist. Weder die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, noch die Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 2 GBO macht den Notar selbst zum Antragsteller in eigenem Namen. Der Notar hat grundsätzlich weder ein eigenes Antragsrecht, noch ein eigenes Beschwerderecht (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 15, Rdnr. 9, Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 15, Rdnr. 17).
In der Sache ist nicht zu b...