Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist. Dabei ist die jüngere Rechtsprechung des BGH des BGH zum "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen zu berücksichtigen. Danach kann zum einen eine erloschene Vormerkung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden und zum anderen eine Vormerkung auf Ansprüche mit anderen Voraussetzungen erstreckt werden.

2. Wenn nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22-23, 29

 

Verfahrensgang

AG Eschwege (Verfügung vom 17.01.2011)

BGH (Aktenzeichen V ZB 112/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist seit 5.5.1998 in Abt ... des Grundbuchs als Eigentümer der lfd. Nr ... des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Dieser Eintragung lag ein notarieller Übertragungsvertrag vom ... 1998, UR.-Nr .../1998 des Notars A in O1 (Bl. 76 ff. d.A.), zugrunde. Danach hatten die bislang im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen 1B und 2B den Grundbesitz auf ihren Sohn, den Beschwerdeführer, übertragen. Unter § 4 Ziff. IV hatte sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen übertragenden Eltern als Gesamtgläubigern verpflichtet, über den übertragenen Grundbesitz nicht zu verfügen, solange auch nur einer der Eltern lebe, es sei denn mit deren Zustimmung. Weiter heißt es dort: "Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Erschienene zu 3) (= der Beschwerdeführer) gegenüber den Erschienenen zu 1) und 2) (= den übertragenden Eltern) als Gesamtgläubigern, den Grundbesitz, der durch diesen Vertrag auf ihn übertragen worden ist, auf die Erschienenen zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger wieder zurückzuübertragen, falls diese darauf antragen ... Zur Sicherung des Rechts auf Rückübertragung bewilligt und beantragt der Erschienene zu 3) zugunsten der Erschienenen zu 1) und 2) als Gesamtgläubigern die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Erschienenen zu 1) und 2), im Range ..." Am 5.5.1998 ist aufgrund dieser Bewilligung in Abt. II Lfd. Nr ... eine Auflassungsvormerkung für 1B und 2B als Gesamtgläubiger eingetragen worden.

Durch notariellen Vertrag des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, UR.-Nr .../2010 (Bl. 106 ff. d.A.), verkaufte der Beschwerdeführer den Grundbesitz an die Firma D GmbH. Zu deren Gunsten wurde am 13.7.2010 eine Auflassungsvormerkung in Abt. II lfd ... eingetragen.

Am 6.1.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte u.a. eine Löschungsbewilligung des Vaters des Beschwerdeführers 1B vom 6.7.2010 vorgelegt, mit der jener u.a. die Löschung der Auflassungsvormerkung in Abt. II lfd. Nr ... bewilligt und beantragt hat. Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers 2B vorgelegt und u.a. die Löschung der Auflassungsvormerkung in Abt. II lfd. Nr ... beantragt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Einzelheiten im Übrigen verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung und Löschung des Rechts Abt. II lfd. Nr ... derzeit nicht entsprochen werden könne. Hinsichtlich der Löschung der Rückauflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Sterbeurkunde nicht genüge. Nach der Rechtsprechung des BGH seien ein Wiederaufladen und die Erstreckung auf weitere Rücktrittsgründe nach Eintragung einer Vormerkung zulässig. Damit könne der Nachweis, dass die eingetragene Rückauflassungsvormerkung einen Rückauflassungsanspruch der Berechtigten nicht mehr sichere, nicht durch die bloße Vorlage einer Sterbeurkunde erbracht werden. Zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt daher die Vorlage der formgerechten Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger des eingetragenen Berechtigten für erforderlich erachtet. Darüber hinaus bedürfe es des Nachweises der Rechtsnachfolge in der Form des § 29 GBO. Es hat aufgegeben, die erforderlichen Dokumente und Nachweise nachzureichen.

Unter dem 16.3.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine schriftliche Erklärung vom 1.3.2011 vorgelegt. Die unter dieser Erklärung vor ihm geleistete Namensunterschrift des Beschwerdeführers hat der Verfahrensbevollmächtigte als Notar beglaubigt (UR.-Nr .../2011). Ausweislich dieser Erklärung, auf deren Inhalt verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 17.1.2011 eingelegt. Durch Beschluss vom 16.3.2...

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