Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 58 F 6083/16) |
Tenor
1. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 31.1.2017 - 58 F 6083/16HK - in der Fassung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 16.3.2017 - 4 UF 26/17 - findet nicht mehr statt.
2. Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Antrag der Beteiligten zu 3, gerichtet auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Kindesvater nebst Beiordnung von Rechtsanwalt C., Bremen, für das Zwangsvollstreckungsverfahren, wird zurückgewiesen.
4. Der Verfahrenswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 15.10.2008 geborene N. S. kam ohne Einverständnis des zum damaligen Zeitpunkt mitsorgeberechtigten Kindesvaters Mitte 2016 mit ihrer Mutter aus Polen nach Bremerhaven und wohnte dort in der H.-str.. Das vom Kindesvater betriebene Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen (HKÜ) war in beiden Instanzen erfolgreich. Die amtsgerichtliche Entscheidung vom 31.1.2017 hat durch Ziff. I des amtsgerichtlichen Beschlusstenors der Kindesmutter auferlegt, binnen 2 Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses das Kind N. nach Polen zurückzuführen. Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat der Senat die Beschwerde der Kindesmutter gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Beschwerdeentscheidung ist am 16.3.2017 der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zugestellt worden.
Am 29.5.2017 hat die Beteiligte zu 3 für den Kindesvater die Zwangsvollstreckung nach Art. 44 IntFamRVG angeregt, da die Rückführung des Kindes nach den Angaben des Kindesvaters nicht erfolgt sei. Zugleich hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Kindesvater für das Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt. Der zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 92 Abs. 1 FamFG zur Zustellung abverfügte Schriftsatz der Beteiligten zu 3 konnte der Kindesmutter weder am 7.6.2017 noch am 8.6.2017 unter der Anschrift H.-str. in Bremerhaven zugestellt werden; das Haus, in der sich die Wohnung befindet, in der die Kindesmutter mit dem Kind noch gemeldet war, war nach Eindruck des mit der Zustellung beauftragten Justizbediensteten unbewohnt. Rückfragen bei der von N. bisher in Bremerhaven besuchten Schule haben ergeben, dass N. dort zuletzt am 5.4.2017 erschienen war; das Mädchen sei dann nach Kenntnis der Schule zurück nach Polen gegangen. Laut einer mit Hilfe des Verfahrensbeistandes erlangten Schulbescheinigung aus P./Polen und einer bestätigenden E-Mail der polnischen Zentralen Behörde vom 4.7.2017 hat N. von Mitte April 2017 bis zum Beginn der polnischen Sommerferien die Schule in P./Polen besucht. Der Kindesvater hat behauptet, die Kindesmutter sei mit N. nach Schuljahresende im Sommer 2017 wieder nach Deutschland gegangen. Er habe unter der angegebenen Anschrift in Polen weder die Kindesmutter noch das Kind angetroffen.
Unstreitig werden von den Kindeseltern fortlaufend Gerichtsverfahren vor polnischen Gerichten, betreffend das Umgangsrecht des Kindesvaters sowie das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N., geführt. Ein das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Nina bereits im Jahre 2016 angestrengtes Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom 16.3.2017 wieder aufgenommen worden. Nach der mündlichen Verhandlung am 30.8.2017 vor dem Gericht in O./Polen ist in dem Verfahren mit dem dortigen Aktenzeichen III NSM... nach Auskunft der polnischen Verbindungsrichterin vom 16.10.2017 eine vorläufige Regelung des Sorgerechts erfolgt. Danach ist der Kindesmutter das Sorgerecht für N. übertragen worden, während dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit dem Kind zugesprochen worden ist. Außerdem hat das polnische Gericht entschieden, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes dem der Kindesmutter entsprechen soll. Die zur Stellungnahme hierzu aufgeforderte Beteiligte zu 3 hat erklärt, dass der Kindesvater gegen die Entscheidung des polnischen Gerichts nach Information der Zentralen Behörde in Polen Rechtsmittel eingelegt habe. Nach diesem neuen Tatsachenvortrag des Kindesvaters erscheine es nach Ansicht der Beteiligten zu 3 angebracht, die Entscheidung des polnischen Rechtsmittelgerichts abzuwarten.
II. Die Vollstreckungsanregung der Beteiligten zu 3 führt zu der Feststellung, dass eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 31.1.2017 in der Fassung durch den Senatsbeschluss vom 16.3.2017 nicht mehr stattfindet.
1. Das Beschwerdegericht ist nach der Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter am 16.3.2017 dafür zuständig, die Zwangsvollstreckung aus dem durch Zurückweisung der Beschwerde nun rechtskräftigen Hauptsachebeschluss des Amtsgerichts Bremen gemäß § 44 Abs. 2 und 3 S. 1 IntFamRVG von Amts wegen durchzuführen.
Die Vollstreckung richtet sich, soweit die Anordnung von Ordnungsgeld bzw. -haft betroffen ist, nach § 44 Abs. 1 IntFamRVG und gemäß § 1...