Leitsatz (amtlich)
1. Die Neuregelung des § 14 BeamtVG, die die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % zur Folge hat, ist im Versorgungsausgleich auch dann zugrunde zu legen, wenn der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand von den Übergangsregelungen des § 69e Abs. 2 bis 4 BeamtVG betroffen ist. Der Ausgleich des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages zum endgültigen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung, wenn der Beamte vor der Ehe ein Studium begonnen und dies erst in der Ehe beendet hat, ohne dass die gesamte Studienzeit – wegen der Überschreitung der Höchstdauer der in § 12 Abs. 1 BeamtVG geregelten Höchstdauer der Studienzeit – als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587 Abs. 2; BeamtVG § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1; Versorgungsänderungsgesetz 2001 Art. 1 Nr. 11
Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Aktenzeichen 154 F 116/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Verbundurteil des AG – FamG – Bremerhaven vom 9.8.2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I. Das FamG hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 9.8.2002, berichtigt mit Beschluss vom 20.8.2002, geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes beim Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Versicherungskonto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften von Euro 1.023,04 begründet hat. Gegen dieses ihr am 14.8.2002 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.9.2002, eingegangen am 13.9.2002, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.10.2002, eingegangen am 11.10.2002, begründet.
Die Antragsgegnerin rügt mit der Beschwerde, dass das FamG von der Auskunft des Magistrats der Stadt Bremerhaven vom 19.6.2002 ausgegangen ist, die aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 den – gekürzten – Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde legt. Sie beanstandet darüber hinaus die vorgenommene Aufteilung der Studienzeiten des Ehemannes im Rahmen der Anrechnungszeiten i.S.d. § 12 BeamtVG. Insbesondere führe im konkreten Fall die Verringerung der Anrechungszeiten von 4 Jahren und 6 Monaten auf 3 Jahre nunmehr dazu, dass keinerlei Anrechnungszeiten in die ruhegehaltsfähige Ehezeit fielen. Damit sei der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Sie errechnet eine vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Beamtenversorgung in Höhe Euro 2.406,65 und einen Ausgleichsbetrag von Euro 1.154,69 (statt Euro 1.023,04).
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen, er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II. Die gem. §§ 629a, 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 567 ff. ZPO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
1. Die Rüge zur Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes verhilft dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg. Die damit angesprochene Frage, ob und in welcher Weise den Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) im Versorgungsausgleich Rechnung getragen werden muss, ist umstritten (vgl. einerseits OLG Celle v. 30.4.2002 – 10 UF 268/00, OLGReport Celle 2002, 167 = FamRZ 2002, 823 und andererseits OLG Koblenz v. 17.4.2002 – 9 UF 635/01, OLGReport Koblenz 2002, 369 = FamRZ 2002, 1629, sowie die Zusammenstellung bei Bergner, FamRZ 2002, 1230).
Nachdem seit dem 1.1.2003 die Neuregelung des § 14 BeamtVG, die die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % zur Folge hat, in Kraft ist, ist diese Regelung nach der Rspr. des BGH (vgl. BGH FamRZ 1983, 414) auch in den Fällen zu beachten, in denen – wie hier – das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt. Der veränderte Ruhegehaltssatz ist jedoch nicht nur dann zugrunde zu legen, wenn der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei normalem Verlauf seines Arbeitslebens die auf 71,75 % gekürzte Pension erhält, sondern auch bereits dann, wenn seine Versorgung für die Übergangszeit der §§ 69e Abs. 2 bis 4 BeamtVG abgeschmolzen wird. Von dieser Regelung sind alle Versorgungsfälle erfasst, die in dem Zeitraum zwischen dem 1.1.2002 und dem Tage des In-Kraft-Tretens der achten Anpassung nach 2002 eintreten. Von der ersten bis zur siebten Anpassung nach 2002 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach Maßgabe einer Tabelle durch einen Anpassungsfaktor vermindert, der sich von 0,99458 bei der ersten und auf 0,96208 bei der siebten Anpassung verringert (§ 69c Abs. 3 BeamtVG). Mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung wird der Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt, der insoweit verminderte Ruhegehaltssatz wird bei der Berechnung der Versorgungsbezüge allen vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung eingetretenen Versorgungsfällen zugrunde gelegt (§ 69e Abs. 4 BeamtVG). Obwo...