Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung von beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften nach In-Kraft-Treten des Versorgungsänderungsgesetzes 201.
Tenor
1. Die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) gegen Nr. 2 des Urteils des AG – FamG – vom 20.3.2003 (44 F 205/02) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30.9.2002, nicht 425,34 Euro, sondern 425,33 Euro beträgt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 11.11.1977 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des am 17.11.1953 geborenen Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 25.10.2002 zugestellt. In der danach für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit vom 1.11.1977 bis 30.9.2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften erworben.
Der Antragsteller hat eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworben. Nach Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 18.2.2003 beträgt der ausgleichspflichtige Versorgungsanteil bei Zugrundelegung eines Höchstruhegehaltsatzes von 75 % 1.346,55 Euro monatlich; nach der ergänzenden Auskunft vom 18.3.2003 beträgt der ausgleichspflichtige Versorgungsanteil bei Zugrundelegung eines Höchstruhegehaltsatzes von 71,75 % 1.288,20 Euro monatlich.
Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.12.2002 eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB beträgt danach, bezogen auf das Ende der Ehezeit, monatlich 437,53 Euro. Der Antragsgegnerin wurden außerdem von ihrem derzeitigen Arbeitgeber betriebliche Versorgungsleistungen in Form einer Rente zugesagt; diese Betriebsrentenanwartschaft ist jedoch noch nicht unverfallbar.
Mit Verbundurteil des FamG vom 20.3.2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das FamG zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages für den Antragsteller eine monatliche Versorgungsanwartschaft von 1.288,20 Euro zu Grunde gelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller werde angesichts seines Alters auf Grund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 eine Pension i.H.v. 71,75 % des maßgeblichen Gehalts und nicht von 75 % erzielen. Zu Recht weise das LBV darauf hin, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bezüge, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder der Ruhegehaltsatz reduziert werde. Jede Reduzierung würde auf den Versorgungsausgleich durchschlagen. Die (aufgerundete) Hälfte des sich daraus ergebenden Differenzbetrages von monatlich 850,67 Euro, also 425,34 Euro monatlich hat das FamG sodann im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Land auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das LBV Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Nr. 2 des Urteils abzuändern und den Versorgungsausgleich neu festzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Versorgungsbezüge (Versorgungsanwartschaften, denen ruhegehaltsfähige Dienstbezüge mit einem Bewertungsstichtag vor dem Jahr 2003 zu Grunde liegen, nicht von den Rechtsänderungen betroffen seien und Versorgungsbezüge (Versorgungsanwartschaften) mit ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen auf einen danach bezogenen Bewertungsstichtag zunächst durch einen Anpassungsfaktor gemindert würden; deshalb könnten bei einem Bewertungsstichtag vor der 8. auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung auch keine geminderten Ruhegehaltssätze zu Grunde gelegt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach aktuellem Stand in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, also nicht unter Berücksichtigung künftiger (verminderter) Erhöhungen durch eine geänderte Rentenanpassungsformel; eine Gegenüberstellung von während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung wäre sonst verfälscht. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber in der Zukunft liegende geringere Erhöhungen der Versorgungsbezüge durch geringere prozentuale Bezügeerhöhungen oder durch Verminderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder durch Verminderung des Ruhegehaltssatzes regele. Die Rechtsänderungen in der Beamtenversorgung würden somit bis zum Vollzug der achten Versorgungsanpassung allein durch eine verminderte Dynamisierung des Kürzungsbetrages (= Monatsbetrag, der durch das FamG begründeten Anwartschaft) im Rahmen des § 57 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er beruft sich darauf, dass sich die für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Einzelfall maßgebenden rechtlichen Vorgaben nach der Gesetzes...