Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 17.09.2002; Aktenzeichen 3 F 239/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe vom 17.9.2002, Az.: 3 F 239/01, in Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird für die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rentenanwartschaft von monatlich 764,23 EUR, bezogen auf den 31.8.2001, begründet.
Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Landesamt für Besoldung und Versorgung auferlegt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien ist durch das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe vom 17.9.2002 geschieden und gleichzeitig der Versorgungsausgleich gem. § 1587 Abs. 2 BGB ausgehend von einer Ehezeit vom 1.3.1961 bis zum 31.8.2001 geregelt worden.
Der Ehemann wurde am 28.10.1937 geboren, die Ehefrau am 10.6.1941. Der Ehemann ist seit dem 1.11.1997 im Ruhestand und bezieht als ehemaliger Polizeibeamter eine Pension. Die Ehefrau erhält seit August 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Nach der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 11.1.2002 hat der Ehemann während der gesetzlichen Ehezeit Versorgungsanwartschaften i.H.v. 2.111,39 EUR erworben. Bei der Berechnung ist ein jährlicher Ruhegehaltssatz von 1,875 % bzw. ein Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % berücksichtigt worden (VA I 25). Die Antragstellerin hat während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA i.H.v. 497,67 EUR erworben (VA I 75).
Zu Lasten dieser Beamtenversorgung des Ehemannes hat das AG bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften zu Gunsten der Ehefrau i.H.v. 761,31 EUR begründet. Beim Ehemann hat es entgegen der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung unter Anwendung von § 14 Abs. 1 BeamtVG n.F. einen Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % angenommen und Versorgungsanwartschaften i.H.v. 2.019,90 EUR berücksichtigt. Das Urteil des AG ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung am 24.10.2002 zugestellt worden.
Hiergegen hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) am 22.11.2002 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass das AG seiner Berechnung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nicht das Versorgungsänderungsgesetz 2001 habe zugrunde legen dürfen. Erst wenn die in § 69e Abs. 2-4 BeamtVG vorgesehenen 8 Anpassungen durchgeführten worden seien, könne der in § 14 BeamtVG geminderte Ruhegehaltssatz von 1,79375 % berücksichtigt werden.
Es beantragt daher, Ziff. 2 des Urteils des AG - FamG - Karlsruhe vom 17.9.2002, Az.: 3 F 239/01, abzuändern und den Versorgungsausgleich neu festzusetzen.
Die Antragstellerin hat sich der Beschwerde des LBV angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die gem. §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige befristete Beschwerde des LBV ist im Wesentlichen unbegründet.
§ 14 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass der Ruhegehaltssatz mit Wirkung ab dem 1.1.2003 (vgl. Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 VersorgungsänderungsG 2001) 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und insgesamt höchstens 71,75 vom Hundert der Dienstbezüge beträgt.
Wenn sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet, ist zwar bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht von fiktiven Werten der Versorgungsanwartschaften auszugehen, sondern von der tatsächlich erlangten Versorgung und den tatsächlich berücksichtigten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (Gerhardt/v. Heintschel/Heinegg/Klein/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl., Kap. 7 Rz. 65; BGH, NJW 1982, S. 33 [39] u. 224; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587a Rz. 26; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587a Rz. 45). Gleiches gilt auch jetzt nach der Änderung des Ruhegehaltssatzes aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001. Der Versorgungsausgleich bezweckt den hälftigen Ausgleich des von den Ehegatten in der Ehezeit begründeten "tatsächlichen Versorgungsvermögens" (Bergner, FamRZ 2002, S. 1229 [1232]). Dem Versorgungsausgleich kann dabei aber nur das Versorgungsvermögen bzw. die Versorgungsanwartschaften zugrunde gelegt werden, die der Beamte nachhaltig und dauerhaft erworben hat (Klattenhoff, Schreiben des BMJ v. 2.4.2002, FamRZ 2002, S. 805 [805]; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587a Rz. 25/26; Bergner, FamRZ 2002, S. 1129 [1233], Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.2.2003, Az.: 2 UF 167/02). Insoweit setzt § 14 BeamtVG jetzt grundsätzlich den Ruhegehaltssatz - wie d...