Leitsatz (amtlich)

Rügt ein Beklagter nach erklärter Verteidigungsbereitschaft vorab die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und weist das Gericht im Rahmen der Terminsverfügung die Parteien darauf hin, dass es diesen Einwand für durchgreifend halte, so bedarf es der Wahrnehmung dieses Termins durch einen Bevollmächtigten des Beklagten nicht mit der Folge, dass weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch die kosten einer (fiktiven) Reise zum örtlich unzuständigen Gericht erstattungsfähig sind.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 29.07.2005; Aktenzeichen 3 O 558/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bremen vom 29.7.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.141,10 EUR.

 

Gründe

I. Am 30.8.2004 reichte die Klägerin bei dem LG Kiel eine gegen die GmbH & Co. KG als Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ein mit dem Ziel, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 16.100 nebst des Näheren bezeichneter Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme eines im Einzelnen umschriebenen Kraftfahrzeugs zu zahlen sowie die Feststellung zu treffen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befänden. Nach Zustellung der Klage meldeten sich für die Beklagte zu 2) deren gegenwärtige Prozessbevollmächtigte, erklärten mit Schriftsatz vom 24.9.2004 Verteidigungsabsicht und kündigten mit Schriftsatz vom 8.10.2004 einen Klagabweisungsantrag an, wobei sie vorab - ebenso wie schon zuvor die Beklagte zu 1) - die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben. Mit Verfügung vom 4.11.2004 beraumte die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Kiel Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25.1.2005 an, wobei sie hinsichtlich der Beklagten zu 2) auf eine Zuständigkeit des LG Bremen nach Maßgabe der §§ 12 und 17 ZPO sowie ergänzend auf § 145 ZPO hinwies. Im Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung am 25.1.2005 erschien für die Beklagte zu 2) in Untervollmacht Frau Rechtsanwältin C. von der "Kanzlei" in Bad B. Mit Beschlüssen vom 11.2.2005 trennte die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Kiel das gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Verfahren ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an das (örtlich) zuständige LG Bremen. Mit am 26.4.2005 bei dem LG Bremen eingegangenem Schriftsatz nahm die Klägerin die Klage zurück; mit Beschl. v. 13.5.2005 wurden ihr gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Am 25.5.2005 hat die Beklagte zu 2) beantragt, gegen die Klägerin die mit 1.535 EUR berechneten Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten sowie die sich auf 1.141,10 EUR belaufenden Kosten der Unterbevollmächtigten aufzuerlegen. Auf einen entsprechenden Hinweis des LG hat die Beklagte die Kosten einer (fiktiven) Reise ihrer Prozessbevollmächtigten nach Kiel mit 158 EUR beziffert. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.7.2005, der Beklagten zu 2) zugestellt am 5.8.2005, hat das LG antragsgemäß die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) mit 1.535 EUR gegen die Klägerin festgesetzt, die ebenfalls geltend gemachten Kosten der Unterbevollmächtigten jedoch unberücksichtigt gelassen, weil weder diese noch Terminswahrnehmungskosten notwendig i.S.d. § 91 ZPO gewesen seien. Gegen die letztgenannte Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 19.8.2005 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2), deren Begründung folgenden Wortlaut hat:

"Entgegen der Ansicht des Gerichts sind zumindest die fiktiven Kosten der Geschäftsreise zum mündlichen Verhandlungstermin vor dem LG Kiel am 25.1.2005 gem. dem Antrag vom 13.6.2005 erstattungsfähig. Der Rechtsstreit ist erst nach erfolgter mündlicher Verhandlung vor dem LG Kiel an das LG Bremen verwiesen worden, weshalb eine Terminswahrnehmung vor dem LG Kiel durch die ortsansässigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätte erfolgen müssen. Wenn also das Gericht der Ansicht ist, dass die Gebühren der Korrespondenzanwälte für die Terminswahrnehmung in Kiel nicht erstattungsfähig sind, sind in jedem Fall die fiktiven Reisekosten der hiesigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstatten."

Auf einen mit Verfügung des erkennenden Gerichts vom 26.9.2005 unterbreiteten Hinweis, mit dem darauf aufmerksam gemacht worden war, die begehrte Aufstockung des im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen Betrages um die mit 158 EUR bemessenen Kosten einer (fiktiven) Reise nach Kiel erreiche nicht den in § 567 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in Kostensachen niedergelegten Wert von mehr als 200 EUR, hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 4.10.2005 mitgeteilt, nach ihrer Ansicht belaufe sich die Beschwer lediglich hilfsweise auf 158 EUR, während in erster Linie nach wie vor die Entscheidung des LG, die Kosten der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte nicht zu berücksichtigen, bekämpft werde.

I...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge